48 Instit. L. II. Tit. 6. l)e vmcap. et longi tcmp. prtiescr.
weilen, nlg es dem Herrn des Grundstücks nicht lästig, unddenen, welche die Feldarbeit besorgen, nicht hinderlich ist; erdarf aber sein Recht an keinen Andern vermiethen, verkaufenoder umsonst abtreten, dahingegen der, welcher den Niessbrauchhat, dies alles thun kann. Ebenso wird das Recht dessen, wel-cher den Gebrauch von Gebäuden hat, nur insoweit sich er-streckend verstanden, dass nur er selbst darin wohnen und seinRecht auf keinen Andern übertragen darf, und es scheint kaumangenommen zu sein, dass er einen Gast einnehmen dürfe; mitseinem Weibe und seinen Kindern aber, sowie mit seineu Frei-gelassenen und andern freien Personen, die er sowohl wieSclaven bei sich hat, darin zu woluien, ist er berechtigt, undfolglich darf eine Frau, die den Gebranch an Gebäuden hat,mit ihrem Ehemann darin wohnen. 3. Es kann ferner derje-nige, dein der Gebrauch eines Sclaven zusteht, nur selbst seineArbeit und seinen Dienst benutzen; auf einen Andern sein Rechtzu übertragen, ist ihm auf keine Weise gestattet. Dasselbegilt auch vom Zugvieh. 4. Ist der Gebrauch von Vieh, z. B.von Schafen, vermacht worden, so kommt dem Gebraucherweder die Milrh, noch die Lämmer, noch die Wolle zu, weildiese zur Nutzung gehören; um seinen Acker zu düngen, kanner das Vieh aber brauchen. 5. Wenn Jemandem das Bewoh-nen [eines Hauses] vermacht oder auf irgend eine Weise be-istellt'worden ist, so ist dies weder ein Gebrauch, noch Niess-brauch, sondern gleichsam ein eigenthiimliches Recht. Denen,die das Recht zum Wohnen hauen, haben Wir, des Nutzenswegen, nach der Meinung des Marceilus, in einer von Unserlasseneu Entscheidung, nicht allein das Wohnen darin,sondern auch das Vermiethen an Andere gestattet.
6. Soviel sei genug von den Dienstbarkeiten, dem Niess-brauch, Gebrauch und dem Wohnen; von den Erbschaften aberund den Verbindlichkeiten wollen Wir an seinem Ort reden.Wir haben summarisch auseinandergesetzt, auf welche Weiseman nach Völkerrecht Sachen erwirbt; mm wollen Wir sehen,wie dieselben nach gesetzmässigem und bürgerlichem Rechterworben werden.
Sechster Titel.
De vsucapionibus cl longi tvmporü prnescriplionibns.
{Von den Ersitzungen J5 ) und Verjährungen.)
Nach bürgerlichem Recht war es bestimmt, dass wer ingutem Glauben vom Nichteigenthümer, den er aber für den
2j) Von den neuem Juristen wird häufig Usucapion durch E r-Sltzunp» fibersetzt; ich habe daher auch hier dies Wort,so wie das Termini ersitzen gebraucht. Wörtlich fiönnle