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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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LvsTlt. I. II. Tit. 5. lic um ei hahilaiionc.

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"UJitige Handlung'* 3 ), oder umgekehrt, wenn der Niessbran-raer das Eigentlmm der Sache erwirbt, dies wird Vereini-gung 2 '*) genannt. Allerdings aber erlischt der Niessbrauch,ymtiil das Haus abbrennt, oder durch Erdbeben, oder des ]\iess-brnuchers eigene Nachlässigkeit ein fajlt. und dann bestellt nicht^SJlMal der Niessbrauch des leeren Platzes for t. 4. Wenn aberder Niessbrauch endigt, so kehrt er zum Eigenthumsrecht zu-r, 'ck, und es fängt auch der bisherige blosse Eigenthiiiner von( ' :1 an, die volle Gewalt über die Saclie zu haben.

Fünfter Titel.

De u s n et Aabitatione.

(JFom Gebrauch und dem Tfohncn.)

Ganz auf dieselbe Weise, wie der Niessbrauch bestelltWird, pflegt auch der blosse Gebrauch bestellt.zu werden, und"ort auch ebenso wie der Niessbrauch auf. 1. Der Gebrauch"ufasst aber eine geringere Befugniss, als der Niessbrauch,'»iiiii wer den blossen Gebrauch eines Grundstücks hat, von'loin -wird nichts weiter^ als dass er den täglichen Gebrauch; "> Ivüchenge wachs, Obst, Blumen, Heu, Streue und Holz Iiabe,""genommen; auch kann er so lange auf dem Grundstück ver-

88) Ueber diese Stelle ist seit Weesenbec in s. Commcntarad l'and. lil>. Vll. tit. IV. nr. 5. grosser Streit gewesen: derAusdruck nihil agere ist nichts weiter, als nichtig han-deln, dies bezeugt Thcophilus in der Paraphrase die-ser Stelle: i^omxm yun naricc^oiniüv o u it ^ c it Qu.Tt'l i, « X ). it« v e q y r\ i 6 g tum/ i) nagayJuQTiGts, und ta'foy!)ioi; ist soviel

, als vergeblich. Die Hauptfrage drehet sich darum, oh zu-folge dieser Stelle anzunehmen sei, dass der Niessbrauchdurch Abtretung an einen Dritten für den Niessbraucher ver-loren gehe, (indem Uebertragung an den Dritten nicht Stattlinde,) also dem Kigenthumshemi anheimfalle, oder deinerstem verbleibe. Wie Yinnius im comvumlcvr. ad h. I. dazukommt, dies zu bejahen, weiss ich" nicht nihil'omi/iustarnen ex aeeidente et praeter meutern cedeniis contingere,ut et hie jinialur, atque ad proprietarium redcat, cum apersona discederc sine interitu non possit denn die I. 15.J). de fam. erc. ist von Paulus; dieser sowohl als Pom-Ponins, dessen Fragment 1. 66. ./>/i, r . de jure dot. auchVon manchen dafür angezogen wird, sprechen noch vom allen«echt, nach dessen Strenge allerdings die Cessiou des Niess-orauchsdessen Erlöschen bewirkte, allein nach den Institu-tionen ist die Cession nur für ungültig erklärt, ohne das«echt zu zerstören, welches dem (Zedenten vielmehr bleibt.8. Gerard Noodt depactis L. 11. c. X. sub fin. ßsde-jogiren die Institutionen jedenfalls den Ansichten der älteren«eehtslehrer, zumal in den Pandectcn, wie bekannt, viel

0 . au ); ( l"aiischcs Recht enthalten ist.

**) Lonsolidaiio.