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Instit. b. II. TN. 4. De mvfmclu.
und wird os auf eine mehrfache .Art, -/. B. wenn Jemandeinem Andern den IMiessbrauch vermacht, denn der Erbe hatdatin das blosse Eigenthumsrecht, der VermächlnisKinhaber aberden Niosshraiich, und umgekehrt, wenn er, ein Grundstück jtiltWegnahme des IViessbrauchs vermacht, bat der Vermächfniss-inbaber das blosse Eigenthumsrecht, der Erbe aber den Niess-branch. Ebenso kann er dein Einen den IViessbrauch, demAnden» das Grundstück ohne denselben vermachen. Wennaber Jemand einen IViessbrauch ohne Testament bestellen will,so ihiiss er es durch Verträge und Stipulationen bewirken.Damit jedoch die Eigenthumsreehte nicht für immer und ewigunnütz wären, wenn der IViessbrauch auf immer feldte, so istbestimmt worden, dass der IViessbrauch auf gewisse Weiseerlöschen und zun* Eigenthumsrecht zurückfallen solle. 2. DerIViessbrauch kann nicht bloss au Gebäuden und Grundstückenbestellt werden, sondern auch an Sclaven, Zugvieh und andernSachen, ausgenommen diejenigen, welche durch dun Gebrauchverzehrt werden. Demi an diesen Sachen findet -weder' auseinem natürlichen, noch einem bürgerlichrcchtlidhen Grunde ei»IViessbrauch Statt; dahin gehören'Wein, Oel, Getraide, Klei-der und diese« zunächst gemünztes,' Geld, denn im Gebrauchwird dies durch den häufigen Wechsel gewissermassen ver-zehrt. Des Nutzens wegen hat aber der Senat geglaubt, dassauch an diesen Sachen ein IViessbrauch bestellt werden könne,jedoch in diesem Fall der Erbe sicher gestellt werden müsse.Ist daher ein IMiessbrauch an Geld vermacht worden, so wirdes <^!in Vermächtnissinbaber als sein eigen gegeben, und der-selbe muss dann dem Erben für die Rückerstattung einer ebenso grossen Summe, auf den Fall seines Todes oder der Ver-änderung seine^ persönlichen Standesrechts, Sicherheil leisten.Auch die übrigen Sachen werden dem Verniächfnissinhaber soübergeben, dass sie sein werden, es muss aber nach vorherig erAbschätzung derselben Sicherheit bestellt werden, dass wen,"er stirbt oder sein persönliches Standesrecht veränJer* wird,soviel an Gehle erstattet werde, als sie taxirt sind. Der Senathat also eigentlich nicht einen IViessbranch an diesen Sachenbestellt, denn das könnte er nicht, sondern er errichtete durchdie Sicherstelbmg gleichsam einen IViessbrauch. 3. DerIViessbrauch erlischt durch den Tod des IViessbrauchcrs, durchdie beiden Veränderungen des persönlichen. Standesrechts, diegrösste und die mittlere, und durch Nichtgebrauch in Gemäss-heit des Zweckes und der Zeit; dies alles hat eine von (Juserlassene Constitution bestimmt. Ebenso wird der Niessbrauchbeendet, wenn er dein Eigenfhumsherrn vom l\iessbrancherabgetreten wird, denn die Abtretung nn einen Driften ist ein"