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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Instit- L. II. Tit. 4; J)c vmifructu.

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eines Menschen, zu gehen, spatzieren zn gehen, nicht auchyich zu treiben oder zu fahren. Ucbertrift ist das Recht,*'eh überzutreiben, oder mit einem Wagen zu fahren. WerWher das Hecht des Fusssteigs hat, hat das der UcbertriftJ'icht; aber wer die letztere hat, hat den erstem auch, und*WlH sich desselben auch ohne Vieh bedienen. Fahrweg istSM Hecht, zu gehen, umherzugehen und Vieh und Wagen"herzuführen, denn der Fahrweg begreift Fussstcig und Ueber-,ri 't in sich. Wasserleitung ist das Recht, Wasser durch ein'i'emdes (Mundstück zu führen. J. Die Dienstbarkeiten der"hidtischen Grundstücke sind solche, die den Gebäuden anhäii-S'en, und. sind deshalb Dienstbarkeiten städtischer Grund-stücke genannt worden, weil wir mit diesem [letztem] Aus-druck alle Gebäude begreifen, wenn sie auch auf dem Landeerbaut sind. Die Dienstbarkeiten derselben sind nun folgende:dass das eine Nachbar |haus| die Last; des andern Nachbar [hau- s ex| trage; in die.Wand des andern einen Halken einlegen zudiiifen; dass man des andern Wassertraufe oder Abiluss inleui Gebäude, Hof oder Kloak aufnehme] oder nicht aufnehme;(,il! *s man sein Gebäude nicht höher aufbaue und dass man'ein Licht des Nachbars nicht hinderlich sei. 2. Einige glau-"en mit Hecht, dass unter die Dienstbarkeiten von LandgüternU'lflh. das VVasserschö'pfen, das Treiben des Viehes zur Tränke,las Weiderechf, das Recht, Kalk zu löschen und Sand zu gra-)f! », zu rechnen sei. 3. Diese Dienstbarkeiten werden aber"'"um Dienstbarkeiten von Grundstücken genannt, weil sie ohnediese nicht bestellt werden können, denn Niemand kann eineu,e nstbarkeit an einem Landgut oder städtischen Grundstück^werben und zii einer solchen verpflichtet sein, ohne ein">'"ndslück zu haben.

4. Wer seinein Nachbar irgend ein [solches] Recht bestel-len will, muss dies durch Verträge und Stipulationen bewir-ke«. Man kann auch seinem Erben iui Testament auferlegen,seine Gebäude nicht höher zu bauen, dem Licht des Nachbars''cht hinderlich zu sein , oder demselben zu gestatten, einen"alken in seine (des Erben) Wand einzulegen, oder eine TraufeZl | halien, oder zu erlauben, dass [der Nachbar] über sein Grund-stück .gehe, Vieh treibe und Wasser ans demselben herleite.

D

.Vierter Titel. u s m f r u c t u.

(/ 07ii, A iessbrauch.)

Niessbrauch ist das Recht, fremde Sachen , unbeschadet

e ren Substanz, zu gebrauchen und zu benutzen. Dies Recht

I let ''"" Körper mu\ wird nothwendig mit demselben aiifge-

'°beii. i. Der Kiessbrauch kann vom Eigenthmn gelrennt sein