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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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44 InStit. L. IF. Tit. 2. De rebus tncorporalibus. Tit. 3.

wenn sie die Geschenke unter das Volk auswerfen, nicht, werjedes von denselben auffangen wird, und dennoch machen siedenselben sofort ztun Eigenthiimer, weil sie wollen, dass Jedemdas, was er auffängt, gehören solle. 47. Aus diesem Grunde istes wahr, dass wer eine vom Eigenthüincr verlassene Sache zuerstergreift, sogleich deren Eigenthiimer wird. Für verlassen aberwird das erachtet, was der Eigenthiimer in der Absicht weg-wirft, dass es nicht mehr zur Zahl seiner Sachen gehören soll,er hört daher auch sogleich auf, Eigenthiimer davon zu Beim48. Ganz anders ist es mit den Sachen, die im Sturm zur Er-leichterung des Schilfes über Bord geworfen werden; dieseverbleibeii dem Eigenthiimer, weil es klar ist, dass sie nichtin der Absicht herausgeworfen werden, Aveil sie keiner mehrhaben will, sondern damit er um so leichter mit dem .Schilfselbst der Gefahr entgehe. Wer sie daher, von den Wogenherausgeworfen, oder auf dem Meere selbst an sich nimmt,nnd sie in gewinnsüchtiger Absicht Fortschafft, begeht einenDiebstahl. Hiervon ist das nicht weit verschieden, was vomfahrenden Wagen ohne Wissen der Eigenthiimer herabfällt.

Zweiter Titel.

De rebus tncorporalibus.(Von unkörperlichen Sachen.)Ausserdem sind einige Sachen körperlich, andere unkör-perlich. 1. Körperliche Sachen sind solche, die ihrer Naturnach berührt werden können, wie ein Grundstück, ein Mensch,Kleid, (<0ld , Silber und endlich unzählige andere Sachen.2. Unkürperlich aber sind solche, die nicht' berührt werden kön-nen, wohin diejenigen gehören, welche in einem Recht | shegri ff |bestehen, wie eine Erbschaft, 3\iessbrauch, Gebrauchsrecht und.auf jede Art eingegangene Verbindlichkeiten. Es thut nichtszur Sache, dass in der Erbschaft körperliche Sachen begriffensind, denn auch die Früchte, die auf einem Grundstück gewon-nen werden, sind körperlich, und das, was uns zufolge einerVerbindlichkeit geschuldet wird, ist meistentheils körperlich,wie ein Grundstück, ein Sclav oder Geld; denn das Erbschaft*recht selbst, das Niessbrauchsrecht selbst und das Hecht ausder Verbindlichkeit selbst ist unkörperlich. 3. Zu dieser Zahlgehören auch die Hechte der Gebäude und Grundstücke, wel-che aueh Dienstbarkeiten heissen.

Dritter Titel.

De servitutibus.(Von den Dienstbark'eiien.)Die Rechte der Landgüter sind folgende: Fusssteig, Ueber-trift, Fahrweg und Wasserleitung. Fusssteig heisst das Hecht