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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Instit. h- H. Tit. i, Dt) rcrum ilwisioita et qiuditnic. 43

durch Uebergabo, denn nichts ist der natürlichen Billigkeit so''"gemessen, als dass der Wille des Eigenthümers, der seinejache auf einen Andern zu übertragen beabsichtigt, bestehen"Hisse» daher kann jede körperliche Sache, sie sei von einer*lrt, von welcher sie wolle, übergeben werden, und wird da-durch vom Eigenthiimer veräussert. Zins- oder Steuergüterkönnen daher ebenso veräussert werden; so heissen nämlichdie in den Provinzen belegenen Güter, zwischen denen undden Italischen Gütern , nach einer von Uns erlassenen Consti-tution jetzt kein Unterschied mehr obwaltet, sondern wenn siemittelst Schenkung-, als Mitgäbe oder aus irgend einem andern«runde übergeben werden, so erfolgt ohne Zweifel die Ueber-h'agung derselben. 41. Verkaufte und übergebene Sachen wer-den aber vom Käufer nur dann erworben, wenn er dem Ver-käufer die Kaufsumme zahlt, oder ihn auf andere Weise be-friedigt, z.B. durch Bürgen 12 ) oder durch Pfandbestellung;dies ist zwar nach demZwölftafelgesetz bestimmt, allein mankann mit Hecht sagen, dass dies auch aus dem Völker-, d. h.dem Naturrecht, hervorgehe. Wenn aber der Käufer auf Cre-dit handelt, so geht das Eigenthum gleich an den Käufer über.4l. Es ist kein Unterschied , ob der Eigenthümer Jemandemdie Sache selbst übergiebt oder mit dessen Willen ein Ande-rer , dem der Besitz davon gestattet ist. 43. Wenn daher"emandem Vom Eigenthümer die freie Verwaltung aller seinerGeschäfte überfragen worden ist, und dieser von deu [dun] zur' erwaltung [übergebend»] Sachen eine verkauft und übergiebt,So macht er sie dadurch zum Eigenthum' des Empfängers.4. Zuweilen reicht auch ohne Uebergabe der blosse Wille desEigenthümers hin, um eine Sache [auf einen Andern] zu über-tragen ? z , 13. wenn dir Jemand eine Sache, welche er dir ge-sehen, oder veriniethet, oder bei dir niedergelegt hat, verkauft°der schenkt. Denn wenn er dir gleich dieselbe aus diesem"fluide nicht übergeben hat, so erwirbst du dar;ui dennochN °lort dadurch, dass er zugiebt, dass sie dein sei , das Eigen-"Uiin so gut, wie wenn sie |dir| in dieser Absicht übergebenforden wäre. 46. Ebenso überträgt ilev , welcher in einergeheuer befindliches Gctraido verkauft, das Eigenthum an deu"äufer, sobald er demselben die Schlüssel zur Scheuer über-lebt. 45. Nochmehr, es kann auch zuweilen der auf eine"»gewisse Person gerichtete Wille des Eigenthümers eine Sache"beitragen; so z. B. wissen die Consulii oder die Prätoren,

22) F.arpromissor ist meist dem fidejussor gleich, eigentlichversteht mau darunter denjenigen,' der an die Stelle einesSchuldners mittelst Krneiierung der Verbindlichkeit desselbenhei deren Uebernahuie tritt.