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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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42 Instit. L. II. Tit. 1. De verum diuisione ei qualilate.

35. Wenn Jemand vom IVichteigeiithtinier, den er für denEigenthümer hält, ein Grundstück, im guten Glauben Lauft, oderzufolge einer Schenkung-, oder eines sonstigen andern Kechts-grnndes ebenfalls im guten Glauben erwirbt, so ist aus einemnatürlichen Grunde die Kegel angenommen worden , das» dieFrüchte, welche er erntete, ilun für die Arbeit und Bebauunggehören; tritt daher der Eigenthümer nachher auf und fordertdas Grundstück zurück, so kann er auf die von jenem -ver-brauchten Früchte nicht Llagen. Demjenigen aber, der einfremdes Grundstück wissentlich besitzt, wird dies nicht zuge-standen, er muss daher mit dem Grundstück auch die Früchte,selbst wenn sie verbraucht sind, ersetzen. 36. Derjenige, wel-chem der lYiessbrauch eines Grundstücks zusteht, wird nurdann Eigenthümer der Früchte, wenn er sie -wirklich einerntet;wenn er daher stirbt, ohne die, obschou reifen Früchte einge-erntet zu haben, so kommen sie nicht seinen Erben , sonderndem Eigenthümer zu. Dasselbe ungefähr gilt vom Pächter.37. Zu dem 'lYiessbrauch vom Vieh gehören auch die Jungen,sogut wie die Milch, das Haar und die Wolle. Lämmer,Böcklein, Kälber, Füllen und Ferkel gehören daher nach natür-lichem Kecht sofort dem Nutzniesser, das Kind einer Sclavingehört aber nicht zu den Früchten, sondern kommt dem Eigen-thümer zu, denn es schien widersinnig, dass ein Mensch zurFrucht gehören solle, da die Natur die Früchte von allen Din-gen nur des Menschen wegen schuf. 38. Hat Jemand i\t'»lYiessbrauch einer Heerde, so muss der Nutzniesser anstatt dergestorbenen Thierc aus den Jungen Ersatz leisten, wie Julianglaubt, und anstatt abgestorbener Weinstöcke oder Bäume an-dere setzen, denn er muss sie ordentlich pflegen und als einguter Hausvater wirtschaften.

39. Schätze, die Jemand in seinem Grund und Boden fin-det, hat Kaiser Hadrian der natürlichen Billigkeit nach ver-ordnet, sollen dem, der sie gefunden hat, gehören; dasselbe hater bestimmt, wenn man sie an einem heiligen oder religiösenOrte Von ungefähr findet. Wenn aber Jemand auf fremdemBoden, ohne sich darum bemüht zu haben, zufällig feine»Schatz] findet, so hat er die eine Hälfte dem Grundeigenthü-mer, die andere dem Finder bewilligt, und -wenn Jemand aufkaiserlichein Grund und Boden einen solchen findet, so soll folge-richtig die eine Hälfte dem Kaiser, die andere Hälfte dein Fin-der gehören, und dem ist angemessen, dass, wenn Jemand auföffentlichein Gruud und Boden, oder solchem, der dem Fiscus,oder einer ganzen Gemeinde gehört, [einen Schatz] findet, dieeine Hälfte dem Finder, die andere dem Fiscus oder der Ge-meinde zukömmt.

10. Nach dem Natunecht erwerben wir Sachen auch

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