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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Ixbtit. L. II. TU. i, Di! rnrum dwkione et qualitatc. 35

otogen auszuladen , als den Fluss selbst zu beschiffen; dasEigenthum daran gehört aber denen, deren Grundstücke daranBossen , daher gehören ihnen auch die darauf gewachsenenßiiume. 5. Der öffentliche Gebrauch der Meeresküsten isti'ueh Völkerrechtcns, so wie der des Meeres selbst; daheruteht Jedem frei, eine Hütte daliin zu bauen, worin er sichaufhalten kann, so wie Netze zu trocknen und aus dem Meere*u ziehen. Das Eigenthum daran kann als Niemandem gehö-"£ angesehen werden, sondern ist nach denselben Rechts-begriffen zu beurtheilen, wie das Meer und -was darunter ist,Erdreich oder Sand. (5. Gemeinheiten , nicht den Einzelnen,gehört z.U. da*, was sich in Städten befindet, Schauspielhäu-ser, Ronnbahnen und was sonst dahin gehört und ausserdemden Städten gemeinschaftlich ist. 7. Niemandem aber gehörendie heiligen, geweihten und religiösen Sachen, denn was gött-lichen Rechtens ist, gehört zu Niemandes Eigenthum. 8. HeU"So Sachen sind diejenigen, welche feierlich von den PriesternGott geweiht sind, z.B. heilige Gebäude, Kirchengerät he, diez ani Gottesdienst feierlich bestimmt sind, deren Veräusserongtod Verpfändung Wir durch eine von Uns erlassene Constitu-tion verboten haben, ausgenommen um Gefangene loszukaufen.

"Venu aber Jemand aus eigenem Antrieb etwas als heilig sich"totstellt, so ist dies nicht heilig, sondern profan; der Ort,^orauf heilige Gebäude erbaut sind, bleibt aber, wenn auch) ( "ies niedergerissen ist, heilig, wie auch Papinian schreibt." Religiös kann Jeder einen Ort nach seinem Belieben dadurchdachen, wenn er an einen ihm gehörigen Ort einen Todleu'''abringt. Einen Ort, der noch nicht Begräbnissplatz ist undden man mit einem Andern besitzt, dazu zu wählen, ist ohne''-'HWilligiing des Andern nicht erlaubt, wohl aber ein gemein-schaftliches Begräbnis», selbst ohne Einwilligung der Uebrigen.Y^enso darf der Eigenthiimer einen Ort, wovon ein Andererden Niessbrauch hat , ohne des Niessbrauchers Einwilligung'"cht religiös machen. An einem andern Orte aber kann man""* Einwilligung des Eigentliiiuiers | eineit Tndtenl begraben,Jjml dieser Ort wird, selbst wenn derselbe erst, nachdem der'«die hingebracht worden, es genehmigt, doch religiös. 10. Aucha ' e geheiligten Sachen, wie Mauern und Thorc, sind gowissor-n&Sgen göttlichen* Rechtens und daher in Niemandes Eigeu-">«m. Die Mauern nennen Wir darum geheiligt, weil Todes-strafe diejenigen trifft, welche sich daran vergehen. Daherpennen "Wir diejenigen Theile der Gesetze, worin Wir die.

trafen wider solche, welche dagegen handeln, bestimmt ha-10 _n, Sauctioncn. 1 i. Einzelne Menschen erwerben anf vielel'-ei Art Sachen, denn an einigen erlangt man das Eigenthumla <m dem Naturrecht, w'as, w\e Wir gesagt haben, Völkerrecht

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