Instit. L. I. Tit. 26. Tic, suspecth tutor. et curat. 33
"eil zukommt, und wollen nun seilen, wer verdächtig; wer-den kann. Dies können alle Vormünder werden, seien sietestamentarische, oder nicht, und von anderer Art; deshalbkann auch der gesetzmässige Vormund angeklagt werden. Wio'st es aber mit dem Freilasser? — Auch Yon ihm gilt das-selbe, wobei Wir nur erinnern, dass der Ruf desselben zuschonen sei, selbst weim er als verdächtig entfernt worden'st. 3. Es folgt nun, zu untersuchen, wer einen Verdächtigenbelangen könne; und hier ist zu wissen, dass diese Klagegleichsam öffentlich sei, d. h. Jedem freistehe. IVacli der Ver-ordnung der Kaiser Severus und Antonin werden sogar"feiber dazu gelassen, jedoch nur solche, welche aus ange-borener Liebe dazu schreiten, wie die Mutter, die Amme und<"e Grossmutter [des Unmündigen] , auch kann dies die Schwe-ster. Auch wenn es eine andere Frau ist, kann der Prätor,'freiin er erkennt, dass sie aus reiner Zuneigung veranlasst""d den Anstand ihres Geschlechts nicht überschreitend, son-"fini aus Liebe nur das dem Unmündigen geschehene Unrecht'"cht dulden will, sie zur Anklage zulassen. 4. UnmündigeColinen ihre Vormünder nicht als Verdächtige angreifen, Miiu-Jffe können aber ilire Ciiratoren auf Rath ihrer Verwandten"es Verdachts beschuldigen; dies haben die Kaiser Severus"Hd An ton in verordnet.
5. Verdächtig ist, wer die Vormundschaft unredlich führte,Se 'bst -wenn er noch zahlungsfähig ist, wie auch JulianJp'ifeiht; derselbe sagt auch, dass der Vormund, ehe er die*ührung der Vormundschaft antritt, als verdächtig- entfernt•"Erden könne, und demgemäss ist dies so verordnet worden.
' Der als verdächtig Fntfernte wird, wenn böse Absicht der~ r und war, ehrlos, wenn nur Verschuldung, aber nicht.
• -ist Jemand als verdächtig zur Untersuchung gezogen, so"""d ihm, nach Papinians Ansicht, so lange, als noch nichtei "knn«t ist, die Verwaltung untersagt. 8. Wenn der Vor-
,""d nach angefangener Untersuchung über den Verdacht
"ht, so wird die Untersuchung 1 erledigt. 9. Wenn ein Vor-lud nicht dazu thut, dass dem Mündel Alimente zngespro-
»eu werden, so ist [für diesen Fall] in einem Jiriefe der Kai-, er Severus und Antonin verordnet, dass der Mündel in
" Besitz des Vermögens des Vormundes gesetzt werde,
ttd was durch Aufbewahren sich verschlechtern würde, dem, "teilten Curator zu veräussern geboten werde; deshalb
ai "i auch der als verdächtig entfernt werden, wer die Ali-
^ ^"te nicht verabreicht. 10. Wer aber selbst auftritt und
u, uptet, dass aus Armuth dem Mündel keine Alimente be-
li * WerfWln könnten, und als Lügner erkannt wird, deran den Stadtvorsteher zur Bestrafung abgegeben werden,
Co,
'T'jur. cid. I.