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Instit. L. I. Tit. 26. De suspocth tutor. et curat.
es ein Rechtswiderspruch sein würde, <Iass wer bekannter-maasseu fremder Beihülfe zu seiner Geschäftsführung' bedarfund von andern geleitet wird, Vormundschaft oder Curatelsolle für andere übernehmen können. .
14. Dasselbe gilt vom Vmm^&»'So^' dass dieser nicht ein-mal, wenn er will, zum Vormiindschnflsamt gelassen wird.15. Es sind auch die Sprachlehrer, die öffentlichen Schullehrerund die Aerzte in Rom, und diejenigen, welche in ihrer Ilci-niatli dies betreiben und in die [gesetzliche] Zahl aufgenoin-jnen sind, von Vormundschaft und Curatel frei. 1 6. Wer sichentschuldigen will und mehrere Gründe dazu hat, kann sich,dflfern er einige nicht beweisen kann, der andern binnen derbestimmten Zeit bedienen; überhaupt aber brauchen diejenigen,welche sich entschuldigen wollen, nicht ZU appelliren, sondernnur binnen Zeit von 50 fortlaufenden Tagen von da an, woihnen bekannt geworden , dass sie [als Vormünder oder Cura-toren] ernannt worden, dies abzulehnen, von welcher Art,«1. h. auf welche Weise sie auch als Vormünder bestellt wor-den seien, -wenn sie [nämlich] innerhalb 100 Meilen von deinOrt entfernt wohnen, wo sie ZU Vormündern bestellt wordensind. Wohnen sie über 100 Bleuen, so wird auf jede 20 Mei-leu ein Tag gerechnet nnd dann noch 30 Tage darüber; diesJimss jedoch, wie Scävola sagt, so gerechnet werden, dassnicht weniger als 50 Tage herauskommen. 17. Der bestellteVormund wird für das ganze Vermögen bestellt angenommen.18. Wer für Jemanden die Vormundschaft geführt hat, kannohne seinen Willen nicht angehalten werden, sein Curator zuwerden, so dass, wie die Kaiser Severns und Anton inbestimmt haben, selbst, -wenn gleich das Familienhaupt, wel-ches in seinem Testament einen Vormund bestellt, hinzugefügthat, dass es denselben zum Curator bestelle, derselbe zur Ueber-naliine der Curatel wider Willen nicht gezwungen werdenkann. 19. Dieselben verordneten, dass der seiner Frau zumCurator bestellte Ehemann dies ablehnen könne, selbst wenner sich schon damit befasst hat. 20. Wer durch falsche (»rundesich vou der Vormundschaft befreit hat, ist nicht von diesemAmte frei.
SochsuntTzwanzigster Titel.
De snsp c c l is lul or ihus et cur ulorihus.
{Von verdächtigen Vormündern und Ciiraloren.)Das Verbrechen des Verdachts schreibt sich aus demZwölftafelgesetz her.| 1. Das Hecht, verdächtige Vormünderzu entfernen, ist in Rom dem Prätor, und in den Provinzenden Präsidenten und dem Stellvertreter des Proconsiil gegeben-2. Wir haben gezeigt, wein über einen verdächtigen zu erken-