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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
Entstehung
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Instit. L. I. Ti(. 25

seiner Gutachten schreibt, ein Jahr frei zn sein; diese Fristkommt mir dem zu neuen Vormundschaften Berufenen zuStatten. 3. Wer eine [öffentliche] Gewalt ausübt, kann Vor-mundschaft wnd Curatel deshalb ablehnen, wie der KaiserMarcus verfügte, eine bereits übernommene Vormundschaftkann er aber deshalb nicht niederlegen. 4. Wer einen Proces»"nt seinem Mündel oder einem Erwachsenen [Pllegbefohlenen'lals Vormund oder C'urator hat, kann daraus keinen Ablehnungs-gUUid nehmeil, es erstreckte sich denn der Rechtsstreit überdas ganze Vermögen oder über eine Erbschaft. 5. Drei Vor-mundschaften oder Curatelen, um die man sich nicht beworbenhat, gewahren Befreiung [von andern], so lange die Verwal-tung dauert, jedoch wird die Vormundschaft für mehrere Mün-del, oder die Curatel für dasselbe Vermögen, z. B. [mehrerer]«rüder, für eine gerechnet. 6. Dass wegen Armuth ein Ab-'ehiiungsgrund Statt linde, haben sowohl die kaiserlichen Brü-der Aurelius und Verus, als der Kaiser Marcus, ver-ordnet, sobald Jemand darlhun kann, dass er in dieser Hinsichtdas aufgebürdete Geschäft nicht zu verwalten vermöge. 7. Eben-s o findet wegen Krankheit, derentwegen man seinen eigenenAngelegenheiten nicht einmal vorstehen kann, ein Ablehnungs-plltld Statt. .S. Auch wer nicht schreiben und nicht losenkann, hat, wie der Kaiser Pins bestimmt hat, daher einenAldeliniingsg'i-uiid j wenn gleich Lesens- und Srhreibensunkuu-( ''K'e zur Geschäftsführung' hinreichend sein können. 9. Wenn0| o Vater Jemanden in seinem Testament aus Feindschaft zum'Oi'niuud bestellt hat, so gewährt dies nicht minder einenA'dcIinungsgTiind, keineswegs aber kann der die Vormiuidschaft"''lehnen, der dem Vater des Unmündigen versprochen hat,''"'Selbe zu übernehmen. 10. Wer hingegen sich blos daraufJ l>r "ft, dass er dem Vater der Mündel unbekannt sei, kann"'iraus, wie die kaiserlichen Brüder Aurelius und Verus''''ordneten, keinen Ablelinungsgrund nehmen. 11. Feindschaft,, 'n der Jemand mit dem Vater des Mündels oder Erwachsenen'' l),, '> pflegt, wenn ex Tod Feindschaft ist und keine Aussöhnungotalt gefunden hat, von der Vormundschaft und Curatel zu^'schuldigen. 12. Wer eine Anfechtung seines persönlichen^'andesrerhts vom Vater der Mündel erlitten hat, wird auchvon der Vormundschaft befreit. J3. Wor über 70 Jahr alt!*t, kann Vormundschaft und Curatel von sich ablohnen. WerJiuiger als 25 Jahr ist, wurde zwar ehedem entschuldigt, allein" ; "'h einer von Uns erlassenen Constitution Ist ihnen untersagt,J'ach der Vormundschaft oder Curatel zu streben, so dass gar0l "o Ablehnung- nüiliig- ist. Nach derselben Constitution istuch verboten, einen Unmündigen oder [minderjährigen] Er-wachsenen zur gesetzlichen Vormundschaft zu berufen, indem