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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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30 Isstit. L. I. Tit. 25. De cxcusntionibus tut. et cur.

jenig'cii Statt, welche entweder gar nicht dafür sorgten, dassvon den Vormündern oder Curatoren Sicherheit bestellt würde,oder eine nicht geeignete Leistung derselben zuliesSen. Die-selbe wird sowohl nach dem Gutachten der Rechtsgelehrlen,als zufolge der kaiserlichen Constitutionen auch gegen derenErben ausgedehnt. 3. Durch dieselben Constitutionen wird auchausgesprochen, dass wenn die Vormünder oder Curatoren keine.Sicherheit leisten, sie durch weggenommene Pfänder dazu an-gehalten werden können. Es wird jedoch -weder der Stadt«Vorsteher, noch der Prä'tor, oder der Provinzialpräsident, oderwem sonst das Hecht, Vormünder zu bestellen, zustellt, durchjene Klage verpflichtet, sondern nur die , welche die Sicher*heitsbestellimg zu betreiben pflegten.

Füntuiulzwaiizigster Titel.

De excusationibus tutorum et curatorum.(Von den Ablelmungsgründen der Vormünder und Curatoren.')

Vormund oder Curator [zu werden] kann man aus man-nigfachen Gründen ablehnen, meist aber wegen der Rinder,mögen sie noch in [väterlicher] Gewalt oder darauf entlassensein. Denn wer in Jiom drei, in Italien vier, und in den Pro-vinzen fünf lebende Rinder hat, der kann deshalb die Vor-mundschaft oder Curatel, nach Art anderer Aemtcr, ablehnen,denn die Vormundschaft sowohl, als die Curatel, hat man stetsfür ein öffentliches Amt angesehen. Angenommene Rinderhelfen dabei nichts, wohl aber in Annahme an Rindes Stattgegebene dem leiblichen Vater; ebenso nützen Enkel von demSohne, dergestalt, dass sie an die Stelle des Vaters treten, dievon der Tochter aber nicht. Nur die lebenden Rinder dienenals AblchnuiigHgrund gegen das Amt der Vormundschaft oderCuratel, die gestorbenen nicht. Es ist die Frage aufgewogenworden, ob diejenigen, welche im Kriegsdienst gefallen sind,etwas helfen; mau hat sich dahin entschieden, dass nur die ineinem Treffen gefallenen in dieser Hinsicht nützen, denn werfür sein Vaterland gefallen ist, wird für immer als lebendbetrachtet. i. Es verordnete ferner der Raiser Marcus inden engem Senatssitzungen, dass der, welcher die Geschäftedes Fiscns verwaltete, wahrend dieser Zeit Vormundschaft undCuratel solle ablehnen können. 2. Ebenso können diejenigenVormundschaft und Curatel ablehnen, welche in Staatsgeschäf-ten abwesend sind; dies findet auch Statt, -wenn sie schonVormünder oder Curatoren s'nd, und nachher erst in Staats-geschäften verreisen, und z\ ar während der ganzen Dauerihrer Abwesenheit, indessen ( n Curator an ihrer Statt bestelltwird. Sobald sie zurückkehren, übernehmen sie die Bürde derVormundschaft wieder, ohne, wie Papinian im fünften Buche