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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
Entstehung
Seite
29
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Instit. L. I. Tit. 24. I)c mlhdattone iulor. et curat. 29

Vierinidzwanzigstcr Titel.

" c salisdalione t ut o r um et cur at or um.

{? on dar Sicherheitsleislung der Vormünder und Curatoreti.)Damit da» Vermögen der Mündel und derer, die unteranrate] stellen, von den Ciiratoren und Vormündern nichtdiirchgebracht oder vermindert werde, so sorgt der Prätor da«*, dass sowohl die Vormünder als Ciiratoren deshalb Sicher-heit leisten. Dies findet aber nicht überall Statt '*), denn die"' einem Testament bestellten Vormünder werden zur Sicher-heitsleistung- nicht angehalten, indem ihre Redlichkeit und ihr*leiss vom Testator selbst anerkannt worden ist. EbensowenigWerden auch die zufolge vorheriger Untersuchung- bestellten* oriniinder oder Ciiratoren mit Sicherheitsleistung beschwert,Weil sie als taugliche erwählt sind. t. Sind in einem Testa-ment , oder nach vorheriger Untersuchung, zwei oder mehrI .Vormünder] bestellt worden, so kann einer sich zur Sicher-heitsleistung für die Verwahrung des Mündels oder JünglingsS'egen Schaden erbieten, und seinem Mitvormund oder Mitcura-tor vorgezogen werden, so dass er die Verwaltung- allein über-«tount, oder es kann auch der Mitvormund oder Mitcurator,wenn dieser Sicherheit zu stellen sich erbietet) jenem vorgezo-gen werden, so dass er sich der Verwaltung allein unierzieht,kx kann daher Niemand vom Mitvorniiiiid oder MitcuratorSicherheitsleistung für sich verlangen, sondern er ntuss sie an-bieten, so dass er demselben die, Wahl lässt, ob er Sicherheitselbst leisten, oder sie leisten lassen will. Erbietet sich garkeiner dazu, so muss der die Verwaltung übernehmen, wel-cher, wenn etwa vom Testator darüber verfügt ist, hiernachS'e haben soll, ist nichts bestimmt, so bekommt sie nach der"estimmung des prätorischen EdietS der, welchen die MehrzahlWählt. Sind die Vormünder über den oder diejenigen, welchedie Verwaltung führen sollen, selbst uneinig, so muss der Prä-Jor dazwischen treten; dasselbe gilt, wenn mehrere nach vor-heriger Untersuchung gegeben worden sind, d. h. die Mehrzahlkann wählen, wer die Verwaltung übernehmen soll. 2. Ks,s t aber zu bemerken, dass die Vormünder und Ciiratoren nicht"his ihren Mündeln, oder den Erwachsenen und übrigen Perso-nei » aus der Vermögensverwaltung derselben verpflichtet wer-ben, sondern dass auch gegen diejenigen, welche die Sicher-heitsleistung annehmen, eine Hülfsklage Statt findet, die jenena 's letztes Mittel dient. Eine liülfsklage findet aber gegen die-

19) Hoc non est perpetuum} letzteres Wort ist zwar seltsamgebraucht; aber die Uebersetzung rechtfertigt sich durch den

fnln*rm/lnii tinlv

folgenden Satz.