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Instit. L. I. Tit. 23. De curaioribus.
gewissen Zeit gegebenen Vormünder legen nach deren Ablaufdie Vormundschaft nieder. 6. Audi diejenigen hören auf, Vor-münder zu sein, welche von der Vormundschaft, weil sieverdächtig sind, entfernt werden, oder die sich aus einerrechtmässigen Ursache entschuldigen, oder die Last der Vor-iiiiindschaftsfiihrung dem gemäss, was Wir unten vortragenwerden, niederlegen.
Dreiundzwaiizigster
Titel.
D e curaioribus.
{Von Curatoren.)Die mündigen Mannspersonen und mannbaren Weiberempfangen bis zum vollendeten füiif'undzwanzigsten Jahre Crea-toren, weil sie, wenn gleich mündig, doch noch in einem sol-chen Alter stehen , dass sie ihren Geschäften nicht vorstehenkönnen, t. Curatoren weiden von denselben Behörden bestellt,wie die Vormünder; in einem Testament kann aber kein Cu-rator bestellt werden; pst er] aber bestellt worden, so wirder durch eine Verfügung des Prätors oder des Präsidenten be-stätigt. 2. Wider ihren Willen erhalten junge Männer keineCuratoren, ausser zum Proccss, denn ein (Jurator kann auchzu einer bestimmten Angelegenheit gegeben werden. 3. Kä-sende und Verschwender ,''auch wenn sie älter als 25 Jahresind, befinden sich nach dem Zwölftaifelgesetz in der Curatelihrer Seiten verwandten; in Koni pflegen aber der Stadtvorsteheroder die Prätoreu, und in den Provinzen die Präsidenten, nachvorheriger Untersuchung, ihnen Curatoren zu bestellen. 4. Auchden Verstandesschwachen, den Taubstummen und denen, diean immerwährenden Krankheilen niederliegen, müssen, weilsie ihren Vennögeusaiigelegonheiton nicht vorstehen können,Curatoren bestellt werden. 5. Zuweilen erhalten auch Unmün-dige Curatoren, z. B. wenn der gesetzmässige Vormund nichtdazu passt, weil dem, der schon einen Vormund hat, nichterst noch einer gegeben werden kann. KIjoiiso pflegt, wennder im Testament, oder der vom Prätor oder dem Präsidentenbestellte Vormund zur Verwaltung nicht geeignet ist, ohnedoch betrüglich seine Geschäfte zu führen, ein Curator ihm zurSeite gesetzt, so wie an die Stelle derjenigen Vormünder, wel-che sich nur auf gewisse Zeit, und nicht für immer, entschul-digen , Curatoren gegeben zu -werden. 6. Ist der Vormunddurch Krankheit oder eine andere Notwendigkeit ausser Standgesetzt, die Angelegenheiten des Mündels zu verwalten undder Mündel selbst abwesend oder noch Kind, so bestellt derPrätor oder der Vorsteher der Provinz nach Belieben einenGeschäftsführer, und zwar auf Gefahr des Vormundes.