Instit. L. I. Tit. 22. Quibus modis tutcla finiiur. 27
des, selbst wenn es ihnen vortheilhaft sei« und sie gar keinenNachtheil leiden sollten. 2. Der Vormund niuss aber gleich"ei dem Geschäft selbst ermächtigend auftreten, wenn er es»einem Mündel für zuträglich halt'; nachher, oder brieflich er-tbeilt, gilt die Ermächtigung- nicht. 3. Wenn zwischen Vor-mund und Mündel selbst eiii Rechtsstreit zu führen ist, so wird,Weil der Vormund nicht in eigener Sache gegen sich als Er-mächtiger auftreten kann, nicht, wie sonst, ein prätorischerVormund bestellt, sondern ein Curator anstatt dessen gegeben,mit dessen Beitritt die Sache verhandelt wird, und der, wennsie beseitigt ist, wieder aulhört, Curator zu sein.
Zweiimdzwaiizigster Titel.
Q u i b u s modis t u t e l a f i n i t u r.
(Auf'welche Tfeise die Vormundschaft beendet wird.)Wenn die Unmündigen beiderlei Geschlechts mündig wer-den, werden sie von der Vormundschaft frei. Die. Alten woll-ten die Mündigkeit nicht blos nach den Jähren, sondern michnach der körperlichen Beschaffenheit gewürdigt wissen. Un-sere Majestät aber hat, in Betracht, dass es der Sitte UnsererZeit angemessener sei, geglaubt, das, was bei den WeibernSchon von den Alten für der Schamhaft igkeit zuwiderlaufenderachtet ward, d.h. die Besichtigung der körperlichen Beschaf-fenheit , auch auf die, Mannspersonen ausdehnen zu müssen.Wir haben daher, zufolge einer von Uns bekannt gemachtenConstitution, den Anfang der Mündigkeit beim männlichen Ge-schlecht nach völligem Ablauf des vierzehnten Jahres anzuneh-men bestimmt, indem Wir übrigens das Gesetz der Vorzeit inAnsehung der Weiber als wohl begründet in seiner Kraft ge-lassen haben, dass sie nach vollendetem zwölften Jahre fürmannbar gelten sollen. 1. Ebenso wird die Vormundschaftbeendet, wenn Unmündige deportirt oder adrogirf werden«Wenn sie in Sclaverei gerathen, — wie z. B. ein Undankbarergegen seinen Freilasscr — oder vom Feinde gefangen werden.2. Auch wenn der Vormund in einem Testament bis zum Ein-tritt einer gewissen Bedingung bestellt worden ist, so hörtderselbe nach deren Eintritt auf, es zu sein. 3. Ebenso endigtsich die Vormundschaft durch den Tod des Mündels oder desVormundes. 4. Auch hört durch die Slandesrechisvcränderungdes Vormundes , iTisofcrn er dadurch Freiheit und BürgerrechtVerliert, alle Vormundschaft auf; durch die geringste Standcs-rechtsveränderung des Vornumdes, z. B. wenn er sicli hat las-sen an Rindes Statt annehmen, erlischt nur die gesetzinässigöVormundschaft, die übrigen nicht. Jede Staiidesrerhfsveräiido-rung des Mündels hingegen, selbst die kleinste, hebt jede Vor-mundschaft auf. 5. Die in einem Testament bis zu einer