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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Instit. L. I. Tit. 21. I)a aucloritaln tutorum.

Constitutionen, zu geben anfingen. Denn nnch den obengenann-ten Gesetzen war weder für die von den Vormündern zu ver-langende Sicherheitsbestcllung für die Erhaltung des Mündel-'Vermögens , noch für die Zwangspflicht der Vormünder , sichder Verwaltung zn unterziehen, in irgend einer Art gesorgt.4. Jetzt ist Rechtens, dass in Koni der Städtvorsleher oder derIVätor nach seiner Gerichtsbarkeit, in den Provinzen aber diePräsidenten nach Untersuchung der Sache die" Vormünder er-nennen, oder die Ortsobrigkeiten auf Befehl der Präsicfetftfcn,dafern das Vermögen der Unmündigen nicht gross ist. .I. *H*irhaben aber durch eine von Uns erlassene Constitution , ; umSchwierigkeiten dieser Art zu vermeiden, die Bestimmung ge-troH'en , das» wenn das Vermögen der Uuiilündigen oder desbereits Erwachsenen bis auf 500 Goldstücke steigt, der O'rts-vorsteher , ohne den Befehl des Präsidenten abzuwarten ^"zu-gleich mit dem ersten Geistlichen der Stadt, oder andere öffent-liche Beamten, d. h. die Magistrate, oder der Gerichtsbeamfe inder Stadt Alexandricu, die Vormüixler oder Curatoren ernennensollen, wobei eine geselzmässige Sicherheit nach der nähernBestimmung jener Constitution auf Gefahr derer, die sie inEmpfang nehmen, zu bestellen' ist. 6. Dass Unmündige unterVormundschaft stehen, entspricht dein Naturrecht, damit der-jenige, welcher noch nicht das vollkommene Alter erreicht hat,tinter Vormundschaft eines Anderli geleilet -werde.

7. Wenn aber die Vormünder die Geschäffe' Ihrer M"»'' 1 ''oder Mündelinnen besorgen", so können sie nach' eingetretenerMündigkeit mit der VorWi'ididschaftskl'age, Uechiiung abzulegen,belangt werden.

Einuuilzwanzigster Titel.

De a u c t o r i i a t e I u I ' o r u vi.

{Von der Ermächtigung des Fortinindrs.)Die Ermächtigung des Vormundes ist in gewissen Fället»den Mündeln nöthig, in andern nicht; z.B. wenn sie stipuliren,dass ihnen etwas gegeben werde, ist sie nicht nöthig, wohlaber ist sie es, wenn die Mündel anden» etwas versprechen;denn sich Vortheil auch ohne Ermächtigung des Vormundes zustiften, ist ihnen zwar erlaubt, Nachtheil aber nur mit Ermäch-tigung des Vormundes. Wenn daher in den Fällen , worausgegenseitige Verbindlichkeiten entspringen, wie bei Kauf undMiethe, Aufträgen und Niederlegungen, die Ermächtigung desVormundes nicht hinzukommt, so werden zwar diejenigen,welche mit den Mündeln contrahircii, daraus verpflichtet, abernicht diese auch. 1. Erbschaften antreten, Nachlassbesitz for-dern oder Erbschaften ans einem Fideicömmis übernehmen, kön-nen Mündel nicht anders, als mit Ermächtigung ihrea Vonnuh-