Instit. L. I. Tit. 20. De AltU. UtU ei eo, qui exl. Jul. et Tit. dab. 25
»uindschaft über sie. Wenn nach seinem Tode Kinder mäiui-lichen Geschlechts vorhanden sind, so werde» diese dann diefiiludiinsclien Vormünder ihrer Söhne, oder ihres Bruders undilirer Schwester, oder der übrigen. Stirbt aber ei» Freilasserjährend einer gesetzmässigen Vormnndschaft, so werden seineSqhne geselzmässige. Vormünder, den» der Soh» des Verstor-benen würde zwar, wenn er nicht von seinem Vater bei des-sen Lebzeiten ans der Gewalt entlassen worden wäre, nachdessen Tode eigene» Rechtens geworden und nicht in die Ge-walt .seiner Brüder, also auch nicht unter Vormnndschaft zurück-gefallen sein; der Freigelassene aber, wenn er Sclav gebliebenWäre,, in derselben Gewalt bei den Kindern seines Herrn nachdessen Tode gestanden haben. Diese" [Personen] kommen jedochnur dann zur Vormundschaft, wenn sie das vollkommene Alterhaben, was eine von. Uns erlassene Constitution, im Allge.mei-iien^bei jeder Vormundschaft oder C'uratcl zu beobachten, vor-schreibt.
Zwanzigster Titel.
7t e jlt tili (t ri 6 lü'fore, et e n , qui ex lege
Julia et Tilia datatur,
(.Von dem Alulianischen 1"ovmiiiul und dem aus dem JuJiscli-
Tltischcn Gesetz.)
Demjenigen, für, den gar kein Vormund da war, ward inllojn^iiach dem Attilischen Gesetz ein solcher vom StadtprätorUnd der ÄJehrzahl der Volkstribiinen, in den Provinzen abernach dem Julisch-fitisQhsn Gesetz von den Provinzialpräsiden-teu gegeben. 1. Auch wenn in einem Testament ein Vormundunter einer Bedingung oder von einem gewissen Tage an ge-geben war, so konnte, so lange die Bedingung oder der Tag»och nicht eingetreten war, nach denselben Gesetzen, [einstwei-len] ein anderer Vormund gegeben werden. Ebenso musstc,selbst wenn ein, solcher unbedingt bestellt , jedoch aus demTestament noch Niemand als Erbe aufgetreten war, unterdessennach denselben Gesetzen ein Vormund gegeben werden, derdies zu sein aufborte, sobald die Bedingung, oder der Tag, ein-oder der Erbe antrat. 2. War ein Vormund vom Feinde ge-fangen genommen worden, so wurde nach diesen Gesetze»auch ein anderer bestellt, dessen Vormundschaft aufhörte, so-bald der gefangene nach Haus zurückgekehrt war. Denn derZurückgekehrte trat die Vormundschaft nach dem Heimkehrrecht■Wieder an.
3. Die Bestellung von Vormündern für Minderjährige nachdiesen Gesetzen hörte auf, nachdem zuerst die Cousuln densel-ben beiderlei Geschlechts Vormünder, nach vorheriger Unter-suchung , und nachher die Prätoren, zufolge der kaiserlichen