24 Instit. L.I. Tit. 17. De legitima patron. tutela. Tit. 18. 19.
aber,; die Vormundschaft an die Seitenverwandten kommt, sofällt sie doch nicht allen zugleich zu, sondern nur dem demGrade nach nähern, oder wenn mehrere in demselben Gradestehen, allen diesen zugleich, z.B. wenn mehrere Brüder ineinem Grade stehen; diese werden! dalier alle gleichzeitig zurVormundschaft berufen.
Siebzehnter Titel.
De legilima palronorvm tutela.{.Von der gesctzmässigen Vormundschaft der Freilasscr.)Nach demselben Zwölflafelgcselz gebührt die Vormund-schaft über die Freigelassenen weiblichen und männlichen Ge-schlechts den Freilassen! und deren Kindern; auch diese wirdeine gesetzmässige Vormundschaft genannt, und zwar nichtdeswegen, weil in jenem Gesetz dieselbe etwa namentlich vor-geschrieben , sondern weil sie durch die Auslegung so aufge-nommen worden ist, als wenn sie durch die Worte des Ge-setzes eingeführt wäre. Denn dadurch selbst, dass das Gesetzbestimmt hatte, der Nachlass der Freigelassenen beiderlei Ge-schlechts solle , wenn sie ohne Testament sterben, dem Frei-lasser und seinen Kindern anheimfallen, glaubten die Alleil,Labe dasselbe [ausdrücken] -wollen, dass auch die Vormund-schaften demselben zukämen, indem dasselbe auch befohlenIrKbe, dass die Seitenverwandten, welche es zur Erbschaft be-ruft , Vormünder sein sollten, weil da , wo der Nützen derBeerbung Statt findet, meist auch die Last der Vormundschaftsein miiss. Wir haben deshalb meist gesagt, weil, wennein Unmündiger [Sclav'J von einer Frau freigelassen wird, diesezur Erbschaft berufen wird, während ein anderer Vormund ist.
Achtzehnter Titel.
De legilima parentum tutela._
(Von der gesetzmäss!gen Vormundschaft der Eltern.)Nach dem Beispiel von den Freilassern ist auch eine an-dere Vormundschaft, welche ebenfalls gesetzmässige heisst, auf-genommen worden; denn wer seineu Solm oder Tochter, En-kel oder Enkelin vom Sohn n. s. w. unmündig aus der Gewaltentlässt, ist deren gesetzmässiger Vormund.
Neunzehnter Titel.
De fiduciaria tutela.(Von der fiduciarischen Vormundschaft.)Es giebt noch eine Vormundschaft, welche die fiduciarischegenannt wird. Denn wenn der Vater seinen Sohn oder Toch-ter, Enkel oder Enkelin u. s. w. während ihrer Unmündigkeitaus der Gewalt entlässt, so erhält er die gesetzmässige Vor-
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