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Inbtit. L. I. Tit. 15. De legmmn agttalorum tulcla.
Standes mächtig 1 oder 25 Jalir alt geworden igt. 3. Es unter-liegt keinem Zweifel, dass ein Vormund in einem Testamentauf gewisse Zeit, oder von einem gewissen Zeitpunkt an, oderBedingungsweise, oder vor der Erbescinsetzung bestellt werdenkönne. 4. Für eine einzelne Sache oder Angelegenheit kannaber kein Vormund bestellt werden, weil dieser für die Per-son, nicht für die Sache oder Angelegenheit, gegeben wird.5. Hat Jemand seinen Töchtern oder Söhnen Vormünder be-stellt , so wird dies auch auf die Nachgeborcnen ausgedehntangenommen, weil diese unter der Benennung Sölme oderTöchter init begriffen werden. Wenn es Enkel sind, [und ge-fragt wird], ob, [wenn] diesen unter der Benennung von Söh-nen Vormünder bestellt sind, fdiess gelte], so ist diess anzu-nehmen, sobald der Ausdruck Kinder gebraucht worden ist;Wenn aber'S ohne, so werden sie nicht für inbegriffen erach-tet. Denn zwischen Enkeln und Söhnen ist ein Unterschied;ist aber Nachgeborenen ein Voraund bestellt, so werdensowohl nachgeborene Söhne als fernere Kinder verstanden,
Fiuifzelmtcr Titel.
De legitima agnatorum iutela.(Von der gesetzmässigen Vormundschaft der SeHenverwändten.)Für diejenigen, welchen durch ein Testament kein Vor-mund bestellt worden ist, sind nach dem Zwölftafelgesetz diöSeitenverwandten Vormünder, und heissen dann gesetzmäs-sige. 1. Seitenverwandte heissen die Verwandten durch denMannsstamin 16 ). Z. B. der von demselben Vater erzeugteBruder, der Bruder'ssohn oder Enkel von demselben, ebensoder Vatersbruder, dessen Sohn und Enkel. Die Verwandtenefnrch Personen weiblichen Geschlechts sind keine Seitenver-wandten, sondern Mos Verwandte nach dein Naturrecht. Dalierist der Sohn deiner Vatersschwester nicht dein Seitenverwand-ter, sondern nur Verwandter, lind in demselben Verwandt-Schaftsverliällniss stehst du zu ihm, weil die Kinder der Familieihres Vaters, nicht der der Mutter angehören. 2. Dass aberaas Gesetz die Seitenverwandten testamentlos zur Vormund-schaft beruft, ist nicht So zu verstehen, als wenn der, welcherVormünder bestellen konnte, überhaupt kein Testament gemachthat, sondern nur ohne in Betreff dieses Punktes verfügt znhaben gestorben ist; dies wird auch dann für nicht geschehenangenommen, wenn der bestellte Vormund noch bei Lebzeitendes Testators stirbt. 3. Das Recht der Seilenverwandtschaft
16) Dies ist die klare und verständliche Uebersetzung dieserWorte: sunt auiem agnnti cognaii per virilü se»us cognullo-nem Juncti, quasi a patre cognaH.
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