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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
Entstehung
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Instit. L. I. Tit. 14. Qid tesiavtento tutorcs dari possuni. 21

d. L. gleichsam tuilorcs (Schützer) oder Vertheidiger genannt,so wie diejenigen aedilui (Tempelhüter) genannt werden, wel-che Tempel (aedes) bewachen. 3. Es ist daher den Elternerlaubt, den unmündigen Riudern, die sie in ihrer Gewalthaben, in ihrem Testament einen Vormund zu geben. Dieserstreckt sich gleichartig über Söhne und Töchter; den Enkelnund Enkelinnen können die Grossehern aber in ihrem Testa-ment nur dann Vormünder geben, wenn sie nach ihrem Todenicht in die Gewalt ihres Vaters zurückfallen. Wenn sichdaher zur Zeit deines Todes dein Sohn in deiner Gewalt befin-det , so können seine Kinder aus deinem Testament keinenVormund erhalten, wenn sie sich gleich in deiner Gewalt be-finden, weil sie nämlich nach deinem Tode in die Gewalt ihre»Vaters zurückfallen. 4. Da aber in mehreren Beziehungen dienach dein Tode ihres Vaters geborenen Kinder für schon gebo-ren erachtet werden , so hat man auch hier j den Grundsatzangenommen, dass diesen Wachgeborenen ebensowohl, wie denschon geborenen, Vormünder im Testament gesetzt werdenkönnen, wenn sie nur in dem Verhältnis» stehen, dass wennsie bei Lebzeiten der Eltern geboren worden wären, sie inderen Gewalt und deren ÜXolherhen sein würden. 5. Auchwenn einem aus der Gewalt entlassenen Sohn ein Vormundvom Vater im Testament bestellt worden ist, so muss er nachdem Ausspruch des Provinzialpräsidenlen auf jeden Fall,d. h. ohne weitere Untersuchung der Sache, bestätigt werden.

Vierzehnter Titel.

Qui I estamento tutorcs dari' possutif.{Wer in einem, Testament zum I ormund bestellt uerden kann.)Durch ein Testament kann nicht nur ein Faniilionhaupt,sondern auch ein Familiensohu zum Vormund bestellt werden.1. Auch ein eigener Sclav kann im Testament zugleich mitseiner Freilassung als Vormund gültiger weise gegeben werden.Hierbei ist aber zu bemerken, dass, wenn er auch ohne frei-gelassen zu seyn, zum Vormund bestellt worden ist, angenom-men wird, dass er die directe Freiheit stillschweigend erhaltenhabe und daher mit Recht Vormund sei. Ist hingegen Jemand,der irrigerweise für einen Freien gehalten ward, zum Vor-mund bestellt worden, so gilt dies nicht. Ein fremder Sclavaber wird ohne Bedingung unnütz zum Vormund in einemTestament bestellt, dahingegen die Bestellung mit der Bedin-gung:wenn er frei geworden sein wird," gilt; einen eige-nen Sclaven aber auf diese Art zum Vormund zu bestellen,ist ohne Wirkung. 2. Ist ein Rasender oder Jemand, der dasfünfundzwanzigste Jahr noch nicht erreicht hat, im Testamentzum Vormund bestellt, so wird er dies, wenn er seines Ver-