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Instit. L. I. Tit. 13. J)c tutclis.
zurückzubehalten , und umgekehrt Jen Sohn in der Gewalt zubehalten, den Enkel oder die Enkelin aber zu cutlassen, odersie alle eigenen Rechtens zu machen; dasselbe gilt vom Gross-enkel und der Grossenkelin.
8. Wenn aber der Vater den Sohn, den er in seiner Ge-walt hat, dein natürlichen Grossvater oder dem Grossgrossvaler,zufolge Unserer darüber sprechenden Constitutionen, in An-nahme an Rindes Statt giebt, d. h. wenn er dies öffentlichzu den Acten vor dem corapctcnteu Richter in Gegenwart des-sen, der an Kindes Statt annimmt, und dessen, der dazu über-geben wird, und ohne dessen Widerspruch erklart, so wirdzwar das Recht der Gewalt des natürlichen Vaters aufgehoben,es geht aber auf den nunmehrigen Adoptivvater über, in des-sen Person, wie Wir vorher gesagt haben, die vollkommensteAnnahme an Kindes Statt vorhanden ist. 9. Es ist zu bemer-ken , dass wenn deine , Schwiegertochter von deinem Sohnschwanger ist und du deinen Sohn aus der Gewalt entlassen,oder Um während der Schwangerschaft deiner Schwiegertoch-ter in Annahme an Kindes Statt gegeben hast, nichts destoweniger das geboren werdende Kind in deine Gewalt fällt;geschieht aher dessen Einpfängniss nach der Entlassung ausder Gewalt oder Annahme au Kindes Statt, so -wird es derGewalt des aus der Gewalt entlassenen Vaters oder des Adop-tivvaters unterworfen.
10. Weder die natürlichen noch die angenommenen Kin-der können die Eltern auf irgend eine Weise zwingen, sie ausihrer Gewalt zu entlassen.
Dreizehnter Titel.De tu.fiel i $.
{Von den Vormundschaften.)Wir gehen nun zu einer andern Eintheilung der Personenüber, denn von denjenigen, die sich in Niemandes Gewalt be-finden, stehen einige unter Vormundschaft oder Ctiratel, anderestehen in keinem dieser Rechtsverhällnisse. Wir wollen mirvon denjenigen, die sich in Vormundschaft oder Curatel befin-den, handeln; denn so werden Wir die übrigen Personen, wel-che sich in keinem dieser Verhältnisse bellnden, kennen lernen.Zuerst aber wollen Wir von denen sprechen, die unter Vor-mundschaft stehen. 1. Vormundschaft (tufcla) ist, wie Ser-vius den Begriff bestimmt, ein^ durch das bürgerliche Rechterlaubte und ertheilte Gewalt und Böthma'ssigkoit über einenfreien Menschen, um ihn, der sich wegen seiner Jugend nichtvertheidigen kann, zu schützen {Inert). '2. Vormünder (/vfores)sind diejenigen, welche diese Gewalt besitzen und haben denIVainen von der Sache empfangen; daher werden sie tulores,