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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Instit. L. I. Tit. 12. Quibus modis jus potcstatis solvitur. 19

befreien , die kaiserliche Majestät aber nicht den aus fremderGewalt ziehen können, den sie sich znm Vater erkohr ?« r >. Wenn der Vater vom Feinde gefangen wird, so bleibt,Wenn schon er dem Feinde angekörig wird, das Rechtfsver-hältniss] der Kinder kängig-, wegen des Rechts der Heimkehr,indem die vom Feinde Gefangenen nach ihrer Rückkehr alleihre vorigon Rechte wieder ergreifen; deshalb bekommt derzurückgekehrte [Vater] auch seine Kinder wieder in seine Ge-walt, weil das Recht der Heimkehr scheinbar annimmt, das»der, welcher gefangen gewesen ist, fortwährend im Staat ge-wesen sei; stirbt er aber in der Gefangenschaft, so wird ange-nommen , dass der Sohn von da an eigenen Rechtens gewesensei, wo der Vater gefangen worden ist. Eben so sagen wir,Wenn der Sohn oder Enkel gefangen worden ist, dass dasRecht der väterlichen Gewalt wegen des Heimkehrrcckts kän-gig sei. Poslliinin'nim kommt ker von post und Urnen, weralso vom Feinde gefangen und in Unsere Grenzen zuriiek-gekekrt ist, von dem sagen wir, er sei durch das poslnminiiimzurückgekommen. Denn wie die Schwellen (Jiminu) am Hausedie Grenze machen, so nehmen auch die Alten die Grenze desReichs für eine Schwelle an. Deshalb braucht man limcs.Schwelle, für Grenze oder Ziel, und hiervon kommt posllimi-nium, weil der Zurückkehrende über dieselbe Schwelle heim-kehrte, wodurch er verloren gegangen war. Auch wer gefan-gen dem besiegten Feinde wieder abgenommen wird, wird alsdurch das posliiminhim für zurückgekehrt erachtet.

6. Ausserdem hören die Kinder auch durch Entlassung'

> aus der Gewalt auf, in der Gewalt des Vaters zu sein. DieEntlassung; aus der Gewalt geschah ehedem zwar nach einemgesetzlichen Gebrauch, der durch Scheinkanf und Freilassung

-■feierlich begangen ward, oder durch ein kaiserliches Rescript;Unsere Sorgsamkeit haf aber auch dies durch eine besondereConstitution verbessernd geändert, so dass mit Abschaffung derfrühem Scheinaunahme die Väter geradeweges zum competen-*en Richter oder der Obrigkeit gehen, und so ihre Söhne oderföchter, Enkel oder Enkelinnen D. s. W. aus ihrer Gewalt ent-lassen, und dann werden nach dem Edict des Prätors au demVermögen desjenigen Sohnes oder Tochter^, Enkels oder Enke-lin , die aus der Gewalt entlassen worden sind, dem Vaterdieselben Rechte eingeräumt, wie dein Freilasser an dem «U?sFreigelassenen, und es erhält überdies der Vater selbst, -wannder Sohn oder die Tochter n. s. Vf. unmündig sind, durch dieEntlassung' die Vormundschaft. 7. Wir müssen übrigens be-merken , dass demjenigen, der seinen Solu» oder von diesemeinen Enkel oder Enkelin in seiner Gewalt hat, freistehe, denSohn aus dieser zu entlassen, den Enkel aber oder die Enkelin

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