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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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18 Instit. L, I. Tit. il. (Juibus ?nodt's jus polrstatis solmtur.

Zwölfter Titel.

Quibus modia jus potestatis solvitur.{Wodurch das Recht der Gewalt erlischt.)

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Wir wollen nun sehen, auf welche Weise diejenigen, wel-che dem Hechte Anderer unterworfen sind, davon befreit wer-den. Wie Sclaven von der Gewalt befreit werden, kann mandaraus ersehen, was Wir oben über die Freilassung- auseinan-dergesetzt haben; diejenigen aber, welche sich in der Gewaltdes Vaters befinden, werden durch dessen Tod eigenen Hech-tens. Es ist jedoch hierbei ein Unterschied, denn wenn derVater stirbt, so werden zwar allerdings die Söhne und Töch-ter eigenen Hechtens, wenn aber der Grossvater stirbt, wer-den es die Enkel und Enkelinnen nicht allemal, sondern nurdann, wenn sie nicht nach des Grossvalers Tode wieder in dieGewalt des Vaters fallen; wenn daher beim Ableben des Gross-vaters ihr Vater noch lebt und sich in dessen Gewalt befindet,so fallen sie nun in die Gewalt ihres Vaters. Wenn dieseraber zu der Zeit, wo der Grossvatcr stirbt, entweder schontod( oder aus der Gewalt seines Vaters getreten ist, dann wer-den dieselben, indem sie nun nicht in seine Gewalt fallen kön-nen, eigenen Hechtens.

i. Weil, der, welcher wegen eines Verbrechens auf eineInsel deportirt wird, das Bürgerrecht verliert, so folgt, dassdie Kinder desselben, weil er auf diese Weise aus der Zahlder Komischen Bürger ansgeslossen wird, wie wenn er todtwäre, aufhören , in seiner Gewalt zu sein. Aus gleichemGrunde hört auch der, welcher sich in der väterlichen Gewaltbefindet und auf eine Insel deportirt wird, auf, in derselbenzu ge'ni. Wird er aber durch die Gnade des Kaisers wieder|in den vorigen Stand] eingesetzt, so tritt er wieder in jederHinsicht in seine vorigen Verhältnisse ein. 2. Väter, welcheblos auf eine Insel verwiesen sind, behalten die Kinder inihrer Gewalt, und umgekehrt bleiben verwiesene Kinder inväterlicher Gewalt. 3. Wer zur Strafe Sclav wird, hört auf,seine Kinder in seiner Gewalt zu haben ; zur Strafe werdendiejenigen Sclaven, welche zur Berg-werksarbeit verurtheilt undden wilden Thiereu vorgeworfen werden. 4. Der Familien-sohn, welcher Kriegsdienste geleistet hat, oder Senator, oderConsul geworden ist, bleibt in der Gewalt des "Vaters, dennKriegsdienst und Cousulwürde befreien nicht von der väter-lichen Gewalt. Nach einer von Uns erlassenen Constitutionbefreit aber die höchste Würde des Patriciats den Sohn sofortmit der kaiserlichen Bestallung von der väterlichen Gewalt.Denn wie wäre es zu vereinigen, dass der Vater zwar durchEntlassung aus der Gewalt den Sohn von der letztem solle