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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
Entstehung
Seite
17
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Instit. L. I. Tit. it. De adojttionibus.

n

an Enkels oder Enkelin, Grossenkels oder Grossenkelin Statt«•s.w. [Jemanden] anzunehmen, selbst wenn man keinen Sohnhat, 6. und zwar kann man einen fremden Sohn an EnkelsStatt un<L einen Enkel an Sohnes Statt annehmen. 7. Willman aber Jemanden an Enkels Statt annehmen, entweder gleich-sam, von dem Sohn, den man bereits an Kindes Statt angenom-men , oder von einem leiblichen Sohn, den man in seiner Ge-walt hat, so lnuss der Sohlt mit einwilligen, damit ihm keinWoiherbc ohne seinen Willen erwachse. Wenn aber umge-fcehrt der Grossvater einen Enkel von seinem Sohn in Annah-me an Kindes Statt giebt, so ist die Einwilligung' des Sohnesnicht nöthig-. 8. In den meisten Beziehungen aber -wird deran Kindes Statt Angenommene oder Adrogirte dem gleich ge-setzt, welcher aus einer gesetzinüssigen Ehe geboren ist. Werdaher durch den Kaiser, oder beim Prä'lor, oder vor dem Pro-yuizial-Präsidenten, Jemanden, wenn er nur kein Fremder ' 5 )ls t, an Kindes Statt angenommen hat, kann diesen wiedereinem Andern dazu übergeben. 9. Auch das ist beiden Arten"er Annahme an Kindes Slalt gemein, «lass diejenigen, welchesinn Zeugen untüchtig- sind, z. lt. Spadonen, an Kindes Stattannehmen können, Verschnittene aber können es nicht. 10. Wei-ber können darum nicht an Kindes Statt annehmen, weil siea »ch ihre leiblichen Kinder nicht in der Gewalt haben; durchdie Gnade des Kaisers können sie aber zum Ersatz für verlo-gene Kinder an Kindes .Statt annehmen. (1. Eine Kigenthüni-lichkeit der Annahme an Kindes Statt, welche durch ein heili-ges Orakel geschieht, ist die, dass wenn Jemand, der schonIViiuler in seiner Gewalt hat, sich selbst hat adrogiren lassen,e * nicht blos selbst der Gewalt des Adrog-irenden unterwor-fen wird, sondern auch seine Kinder als Enkel in dessen Ge-walt kommen. Denn so nahm der Kaiser Aiig-ustus den Ti-l . *■

'"'lins nicht eher an Kindes Statt an, als dieser den Germanien»

au Kindes Statt angenommen hatte, so dass Germanicus gleichnach geschehener Annahme an Kindes Statt des Augustiis En-kel wurde. 12. Heim Cato berichten die Alten als wohlbe-S'"ündet, dass die Sclaven, wenn sie vom Herrn an Kindes"tatt angenommen worden sind, dadurch von selbst frei wer-ben können. Wir haben daher, dies beachtend, in einer vonUns erlassenen Constitution bestimmt, dass auch der Sclav,Welchen der Herr vor Gericht seinen Sohn genannt hat, freiSe in solle, wenn dies gleich nicht hinreicht, um das Rechte *ues Sohnes zu gtfjvinnen.

IS) J). h. der sich in keinem natürlichen Verwandtschaftsver-hiillniss befindet, denn man unterscheidet zwischen einereigentlichen und uneigentliclien Adoption, s. <l. f. 2.

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orp. pir. cid. I.