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Inbtit. L. I. Tit. 11.
De aäoptlonibus.
Grossenkel und Grossenkelin. 2. Nach einer von Uns erlasse-nen Constitution werden aber jetzt, wenn der Familiensoluivom leiblichen Vater einer fremden Person zur Annahme aoRindes Statt übergeben wird, die Rechte der Gewalt des leib-lichen Vaters nicht aufgelöst, und nichts geht an den Adoptiv-vater über, noch jener in die Gewalt desselben, wenn Wir ihmgleich ein Intestat-Erbrecht zugeeignet haben. Hat aber derleibliche Vater seinen Sohn keinem Fremden , sondern demmütterlichen Grossvater desselben, oder wenn er, der leiblicheVater, selbst aus der väterlichen Gewalt entlassen ist, auchdem Grossvater oder Grossgrossvater von väterlicher oder müt-terlicher Seite zur Annahme an Kindes Statt übergeben , sobleibt in diesem Fall, weil die natürlichen Rechte nnd dieRechte der Annahme an Kindes Statt in derselben Person zu-sammentreffen , das sowohl, durch ein natürliches Band ge-knüpfte, als auf gesetzmässige Art und Weise durch die An-nahme an Kindes Statt begründete Recht des Adoptivvatersbestehend, so dass jener sowohl in dessen Gewalt als Familiesich befindet. 3. Soll ein Unmündiger durch kaiserliches Re-gcript adrogirt werden, so' wird diess [nur] nach vorgängigerUntersuchung der Sache erlaubt. Die Untersuchung erstrecktsich aber auf den Grund der Adrogalion und ob sie ehrenhaftund für den Unmündigen erspriesslich sei. Auch erfordert dieAdrogation einige Bedingungen; es muss nämlich der Adro-girende bei einer öffentlichen Person, d. h. einem Notar, Sicher-heit bestellen, denjenigen, welche ohne die geschehene Annahmeau Kindes Statt zur Beerbung des Unmündigen gekommen seinwürden, den Nachlas» desselben, doferp er unmündig verster-ben sollte, ausantworten zu wollen. Ebenso kann der Adro-girende den Angenommenen nicht anders aus seiner Gewaltentlassen, als wenn nach vorheriger Untersuchung über dieSache Grund dazu vorhanden befunden worden ist, und er ihmdann sein Vermögen wieder herausgiebt. Wenn aber derVater bei seinem Tode ihn enterbt, oder bei seinen Lebzeitenohne rechtmässige Ursache wieder aus der Gewalt entlässt, somuss er ihm den vierten Theil seines Vermögens zulliessenlassen, versteht sich ausser dein Vermögen, welches er dem«Adoptivvater zubrachte, und woran er ihm nachher den Ge-winn erworben hat.
4. Ein Minderjähriger kann einen Grossjährigen nicht anKindes Statt annehmen; denn die Annahme an Kindes Stattist eine Nachahmung der Natur, und es ist widernatürlich,dass der Sohn älter sein solle, als der Vater. Wer also einenAndern durch Adrogation oder Annahme an Kindes Statt zuseinein Sohn machen will, muss um die volle Mündigkeit,d. h. 18 Jahre alter sein als jener. 5. Auch ist es erlaubt,