Instit. L. I. Tit. 11. Da adoptionibus.
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empfangene, gleichsam Sölme ohne Väter. Hieraus, folgt, dassnach Auflösung einer solchen Verbindung auch die Zurückfor-derung der Mitgift nicht Statt linde. Wer verbotene Ehen ein-geht, verfallt auch noch in andere Strafen, welche in denkaiserlichen Constitutionen enthalten sind. 13. Zuweilen ge-schieht es, dass Rinder, [welche] gleich bei ihrer Geburtlicht in der Gewalt der Eltern sind, nachher doch in dieselbekonuren; so z.B. wird derjenige uneheliche Sohn, welcher zurProvincial-Curie bestimmt wird, der väterlichen Gewalt unter-worfen; ebenso wird der, welcher von einem freien "Weibogeboren ist, mit dein die Ehe nach den Gesetzen nicht verbo-ten war, der Vater aber Umgang gehabt hatte, nachher, sobalddie Ehestiftmig errichtet worden ist, Unserer Constitution ge-mäss, der Gewalt des Vaters unterworfen; diess gewährt Un-sere Constitution auch dann, wenn andere aus derselben Eheerzeugt worden sind 1J ).
Elfter Titel.De a d o j) 1 i o n i h u s,
(<p~on der Annahme an Kindes Statt.)
Wicht hlos leibliche Rinder befinden sich nach dem, wasVTir gesagt haben, in unserer Gewalt, sondern auch die, wel-che wir an Rindes Statt annehmen. 1. Annahme an RindesStatt geschieht auf zweierlei Weise, entweder durch ein kai-serliches Kescript oder durch Bestätigung '*) der Obrigkeit.Durch kaiserliche Genehmigung kann mau diejenigen Personenbeiderlei Geschlechts an Rindes Statt anneinnen, welche eige-nen Hechtens sind, und diese Art der Annahme an Rindes Stattheisst Adrogation; durch Bestätigung der Obrigkeit aberk" .ich wir diejenigen l'ersouen beiderlei Geschlechts au Rin-des Statt annehmen, welche sich in der Gewalt der Elternhefiiiden, mögen sie Rinder im ersten Grade sein, wie Sohnund Tochter, oder in einem fernem, wie Enkel und Enkelin,
13) Ich hatte schon früher, ehe mir die Sehr ad er sehe Lesartdieser Stfelle, welche er'aus einigen Manuscriptcn wiederhergestellt hat, in Zusammenhang mit L. II. Cod. de not. /!/>.ebenso confecturtrt quod etsi atti liberi etc., und war es mirdaher um so lieher, meine Conjectur sogar durch Handschrif-ten bestätigt zu sehen. Diese auch von Krieg eis angenom-mene Lesart ist offenbar den einschlagenden II. 11. Begriffenvollkommen angemessen.
14) Imperio heisst eigentlich der InbcgrifF der richterlichen Ge-walt; indessen scheint mir hier Bestätigung richtiger alsGeheiss, wie von Brockdorff §. 1)8. hat.