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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Instit. L. I. Tit. 10. De nupttis.

mit deinem Solin verlieirathet ist, kannst tlu sie aus einemander« Grande nicht heiratlien, -weil [ncmlicli] dieselbe Personnicht an zwei verlieirathet sein kann; eben so wenig- kannstdu deine Stieftochter, so lange sie es noch ist, d.h. so langeihre Mutter mit dir verheiratheit ist, darum schon nicht zumWeibe nehmen, weil es verboten ist, zwei Weiber zugleichzu haben. 7. Die Schwiegermutter und Stiefmutter zu heira-tlien ist auch verboten, weil sie im Verhältniss der Mutterstehen; diess gilt auch erst nach aufgehobener Schwiegerschaft,denn so lange sie noch Stiefmutter, d. h. die Frau deines Va-ters ist, ist es nach gemeinem Recht, sie zu heiratlien verbo-ten, weil dieselbe nicht an zwei verlieirathet sein kanu; ebenso ist dir die Ehe mit deiner Schwiegermutter verboten , solange sie diess ist, d. h. so lange ihre Tochter deine Frau ist,weil du nicht zwei Weiber haben kannst. 8. Der Sohn einesMannes von einer andern Frau und die Tochter einer Frauvon einem andern Mann, oder umgekehrt, können eine gültigeEhe schliesseu, wenn sie auch Brüder oder Schwestern ausder nachher eingegangenen Elie haben. 9. Wenn deine ge-schiedene Frau von einem andern Mann eine Tochter gebiert,so ist diese zwar nicht deine Stieftochter, aber Julian sprichtsich doch dahin ans, dass man sich der Ehe mit derselben ent-halten müsse, denn auch die Braut des Sohnes sei noch nichtSchwiegertochter, und die Braut des Vaters noch nicht Stief-mutter, und doch würden die richtiger und gesetzmässig han-deln, welche sich der Ehe mit ihnen enthalten.

10. Es ist gewiss , dass auch die Verwandtschaften derSclaven Ehehindernissc seien, wenn etwa Vater und Tochter,oder Bruder und Schwester aus der Gewalt der Herren ent-lassen sind. 11. Auch noch einige andere Personen dürfen«ich wegen verschiedener Gründe nicht heiratlien, die Wir inden Büchern der Digesten oder der aus dem alten Mechtgesammelten P an de c teil haben aufzählen lassen.

12. Wenn sich gegen Unsere obigen Verordnungen den-noch zwei Personen veiheiialhen, so findet weder der Begriffvon Mann und Fran, noch von f leirath, Ehe und Mitgift Statt.Daher befinden sich .Kinder aus solchen Verbindungen nicht inväterlicher Gewalt, sondern sind denen gleich, so viel die väter-liche Gewalt betrifft, welche ihre Mutter aus gemeinem Um-gang gebar. Denn auch von diesen nimmt man an, sie habenkeinen Vater, 'weil dieser ungewiss ist. Man pflegt sie daherUnächte zu nennen, oder auf griechisch gleichsam onOQäöqv l2 )

12) Sparsim; hierin liegt der BegrifT, dass die Mutter mit meh-rern Männern zu thuii gehabt habe, und nicht weiss, wereigentlich der Vater sei.