Instit. L. I. Tit. 10. De vuptüs.
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sich solche Personen wirklich mit einander verheirathen, so«eisst eine solche Ehe eine sündliche und blutschänderische.Und diess geht so weit, dass wenn selbst nur durch Annahmeaii Kindes Statt ein Eltern- und Kindcrverhältniss entstanden>st, diese Personen sich [doch] nicht heirathen können , ja esbleibt diess sogar geltend, wenn die Annahme an Kindes StattWieder aufgehoben ist. Du kannst daher eine Person, welcheeinmal auf diese Weise deine Tochter oder Enkelin gewordenist, nicht zum Weibe nehmen, selbst wenn du sie [wieder]aus der Gewalt entlassen hast. 2. Auch auf diejenigen Perso-nen erstreckt sich eine ähnliche Bestimmung, welche in derSeitenlinie mit einander "verwandt sind, nur nicht soweit; dennlinier Bruder und Schwester ist allerdings die Ehe verboten,mögen sie von demselben Vater und derselben Mutter erzeugtsein, oder von einem von beiden allein; wenn aber eine Per-son durch Annahme an Kindes Statt deine Schwester gewor-den ist, so kann zwischeu dir und dieser, so lange diess Ver-hältniss besteht, keine Ehe Statt linden; ist hingegen dasselbedurch Entlassung aus der väterlichen Gewalt aufgehoben, sokannst du sie zum Weibe nehmen, auch steht, wenn du selbstaus der väterlichen Gewali entlassen worden bist, der Heirathnichts mein- entgegen , und daher ist verordnet, dass wennJemand seinen Schwiegersohn an Kindes Statt annehmen will,er zuvor die Tochter aus der väterlichen Gewalt entlassenmuss , und wenn die Schwiegertochter, den Sohlt. 3. Diefochter des Bruders oder der Schwester zum Weibe zu neh-men ist aber verboten, ja man darf nicht einmal die Enkelinderselben heirathen, wenn schon sie in der vierten Abstufung[der Verwandtschaft | steht; denn wessen Tochter zu heirathennicht erlaubt ist, dessen Enkelin darf mau eben so wenig ehe-lichen. Die Tochter des Weibes hingegen, welches dein Vatera U Kindes Statt angenommen hat, zu heirathen, ist dir unver-wehrt, weil diese weder nach bürgerlichem, noch nach natür-lichem Rechte mit dir verbunden ist. 4. Zweier Brüder oderSchwestern, oder Bruders- und Schwester - Kinder können sichheirathen. 6. Des Vaters Schwester, selbst wenn sie es nurdurch Annahme an Kindes Statt ist, darf man nicht ehelichen,eben so wenig der Mutter Schwester, weil sie im VerhältnissVon Eltern stehen. Hiernach darf man auch die GrosstanteWeder von väterlicher noch von mütterlicher Seite heirathen.6. Auch wegen der Ehrwürdigkeit des Schwicgerschaffsver-ha'ltnisses ist die Ehe mit gewissen Personen verboten; so darf'nan z. B. die Stieftochter oder Schwiegertochter nicht heira-then, weil beide an Tochter Stelle sind. Diess ist so zu ver-stehen, wenn sie eins von beiden gewesen sind, denn solauge deine Schwiegertochter diess noch ist, d. h. so lange sie