Instit. L. I. Tit. 8. De iis, <pti sui vcl alkni juris sunt. 11
können, welche eigenen Rechtens sind. Zuerst wollen Wir diebetrachten, welche in der Gewalt der Herren sind.
1. In der Gewalt der Herren befinden sich die Sclaven,und diese Gewalt ist völkerrechtlich; denn wir können beiallen Völkern/Mie Beobachtung machen, dass die Herren Gewaltüber Leben und Tod ihrer Sclaven haben, und dass, was derSclav erwirbt, für den Herrn erworben wird. 2. In jetzigerZeit ist aber Niemandem Unserer Uulerthanen erlaubt, ohneeinen gesetzlich anerkannten Grund gegen seinen Sclaven überdie Gebühr auszuschreiten. Denn nach einer Constitution desKaisers Pius s ) wird der nicht minder gestraft, wer seinenSclaven ohne Grund tödtet, als wer einen fremden Sclaventunbringt. Auch die grosse Strenge der Herren wird durchdie Constitution desselben Kaisers beschränkt. Denn auf ge-schehenes''Anfragen einiger Provincial - Präsidenten, in Betreffderjenigen Sclaven,'die in ein geheiligtes Gebäude oder zu denStatuen der Kaiser fliehen, bestimmte er, dass wenn die Bliss-handlungen der Herren unerträglich erschienen, sie gezwungenWerden könnten, ihre Sclaven unter billigen Bedingungen zuVerkaufen, wogegen den Herren der Erlös gegeben werdensolle, und diess ist recht; denn es frommt dem Staat, dass Nie-mand seine Sachen missbrauche. Die Worte dieses an denAelius Martian gerichteten Rescripfs lauten so : ,, Die Gewalt5, der Herren über ihre Sclaven soll zwar unversehrt bleiben,„und Niemandem sein Recht entzogen werden, aber es nützt5 ,den Herren selbst, wenn demjenigen Abhülfe gegen Miss-„haudlungen, oder Hunger, oder unerträgliche Gewaltthäfigkei-„ten nicht verweigert wird, der ans einem rechtlichen Grunde„jene in Anspruch nimmt. Desshalb untersuche du die Be-schwerden derjenigen, welche von dem Hausgesinde des Ju-j,lins Sabinus zu einer Stalue entflohen sind, und wenn du„findest, dass sie über die Gebühr strenge behandelt oder zu„ Schamlosigkeiten 9 ) gemissbraucht worden sind, so lass sie»verkaufen, so dass sie in die Gewalt ihres Herrn nicht zu-rückkehren. Sollte er diese meine Verordnung umgehen, so5,möge er wissen, dass ich diesen gegen iftn erlassenen ' u )„Befehl noch strenger vollziehen werde."
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8)DwusP.; ich habe Divtis stets Kaiser übersetzt, dennInsuman kann als Christ die Kaiser nicht göttlich nennen.
9) Jiifami injuria affectos s. Vinnii Cotiunenlar. ad h. I. dennEhre hatten Sclaven nicht.
10) Ich halte die Lesart, welche Vinnins in seinemCommenlarhat: sciat vic hoc admissum, advnrms se teverius execuiurttmfür besser als: seiet me admissum sev, exceui., wie unserText hat.