10 Ixstit. L. I. Tit. 7. De lege Furia Canin. sublata. Tit. 8.
fügen, so dass er ilrnen auch die Freiheit geben kann. Daaber die Freiheit ein nicht zu schätzendes [Gut] ist, und des-wegen in der Vorzeit vor dein zwanzigsten Jahre verbotenwar, einem Sclaven die Freiheit zu schenken, so wählen Wirgewissermassen den Mittelweg', und erlauben, dass Jemand, derjünger als 20 JaJire ist, nur dann seinem Sclaven im Testament«oll die Freiheit schenken können, wenn er bereits volle 17Jahre alt ist und das achtzehnte angetreten hat. Denn da diealten Gesetze diesem Alter die Fälligkeit zum gerichtlichenAuftreten für Aridere zug-estehen, warum soll man nicht glau-ben, dass diese Eigenschaft auch dazu ausreiche, dein Sclavenvermöge derselben die Freiheit schenken zu können?
Siebenter Titel.
De lege Furia Caninia suhlala.
{Von der Aufhebung des Furisch - (Janlnischcn Veselz.es.)
Nach dem Furisch - Caninischen Gesetz war eine gewisseArt und Weise über die Freilassung der Sclaven im Testamentverordnet. Diess haben W^r, als die Freiheit erschwerend undderselben schädlich, aufheben zu müssen geglaubt, indem esmenschenfeindlich ist, wenn 7 ) der Lebende die Frlaubniss hat,seinem ganzen Hausgesinde, dafern sonst kein dieselbe verhin-dernder Grunil vorbanden ist, die Freiheit zu schenken, sie demSterbenden zu nehmen.
Achter Titel.
De iis, qui sui vcl alieni juris sunt.
{Von denen, die eigenen Rechtens und die fremdem Recht unter-.
worfen sind.
Es folgt nun eine andere EintLeilung des Personenrechls;denn einige Personen sind eigenen Hechtens, andere sind deinRechte anderer unterworfen. Von denen letzterer Art sindwieder einige in Gewalt der Eltern, andere in Gewalt derHerren. Wir wollen daher von denen handeln, welche demRecht anderer unterworfen sind; denn wenn wir wissen, wel-che Personen diess sind, werden wir zugleich auch diejenigen
7) Im Text ist hier die Construction des Accw- cum, Inf.; hnDeutschen würde ohne das wenn, was im Text dnrcliauicm ausgedrückt ist, der Gegensatz nicht deutlich genughervortreten.
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