Druckschrift 
1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
Entstehung
Seite
9
Einzelbild herunterladen
 

i. Rechtliche' Gründez. B. Jemand seinen

Instit. L. I. Tit. 6. Qui et quibus ex caussis munuvi. nonposs. 9

Absicht gegen seine Gläubiger aber scheint der freizulassen,der diess zu einer Zeit thut, wo er entweder schon zahlungs-unfähig ist, oder es durch die Freihcitserthcilung geworden] st. Es scheint jedoch [die Meinung] vorgeherrscht zu haben,dass der Freiheit nichts entgegenstehe, s,obald der Freilassernicht die Absicht hatte, zu betrügen, wenn schon sein Ver-mögen für die Gläubiger, nicht hinreichte, denn oft glaubt man,dass sein Vermögen noch grösser sei, als es Avirklich ist. WirSehen also, dass nur dann die Freiheit nicht Statt linde, wenn"ic Glaubiger auf jede Weise Schaden erleiden, d. h. sowohldurch die Absicht des Freilassers , als durch die That selbst,■Wenn deshalb nachher das Vermögen desselben nicht hinlangt,'im die Gläubiger zu befriedigen. 4. Nach demselben Aelisch-Sentischen Gesetz darf ein Herr, welcher noch nicht 20 Jahrea 't ist, nicht anders freilassen, als wenn die Freilassung durchfeierliche Erklärung 6 ) vor dem liath geschieht, und derenrechtlicher Grund genehmigt worden ist. r >zur Freilassung sind vorhanden, wennleiblichen Vater, oder Mutter, Sohn, Tochter, Bruder undSchwester, öder seinen Lehrer, seine Amme, Erzieher, Zög-ling oder Milchbruder freilassen will, oder seinen Sclaven, umJ'u zum Geschäftsführer- zu haben, oder eine Sclavin, um siez 'i heiratlien , wenn nur dann binnen sechs Monaten die Ilei-*ath geschlossen w' r( l> es wäre denn ein rechtliches llindcrnissiin Wege , und wenn der Sclav, welcher freigelassen wird,Um an ihm einen Geschäftsführer zu haben, nicht unter 17Jahr alt ist. 6. Ist ein rechtlicher Grund einmal genehmigtWorden, so findet kein Widerruf Statt, möge er wahr oderfalsch sein. 7. Da nun, nach dem obgedachten Gesetz, einegewisse Form der Freilassung für die Herren vorgeschriebenWar, welche unter 20 Jahr alt waren, so trat dadurch derFall ein, dass derjenige, ■welcher bereits das vierzehnte Jahr"Vollendet hatte, obschon er ein Testament machen, Erben ein-setzen und Vermächtnisse bestellen konnte, dennoch, wenn ernicht 20 Jahre alt -war, seinem Sclaven die Freiheit nicht ge-hen durfte. Diess ging nicht an, dass der, welchem die volleVerfügung über sein ganzes Vermögen in einem Testamentzustand, einem einzigen Sclaven die Freiheit nicht sollte gebenkönnen. Wir erlauben ihm daher, wie über andere Sachen,so auch über die Sclaven, in seinem letzten Willen zu ver-

5) Ich würde hier mit Hotomann lieberlesen: quam si dkla

— mamimiss'w statt vi'ndicla, welche Lesart Theophilus durch

Beine Paraphrase bezeugt. Wü » o »i Wiii t n ninhi i g ^ i m wiimln

<**> ¥m ii |i ' n l i ! H B ;n ' i wW i *c<win liuigs e a müuiwu > Indessen hin

. ich unserni Text gefolgt. .