8 Instit. L. I. Tit. 6. Qui el quibus ex caussh manum. tion poss.
wodurch Wir die Sireitfragen aus dem alten Recht, mit Hülfedes Tribonian, des trefflichen Mannes, Unseres gelehrten Staats-kanzlers, ausgeglichen haben; [die Verbältnisse der] Juniani-schen Latiner und die auf dieselben bezüglichen Gewohnheitenhaben Wir in einer andern Constitution, die unter den kaiser-lichen Sanctioiieu strahlt, mittelst desselben ßcihiilfe verbessert.Wir haben alle Freigelassenen, ohne Unterschied in Betreffdes Alters des freilassenden Herrn, oder des Freigelassenen,oder der Art der Freilassung, wie es sonst beobachtet ward,mit dem Römischen Bürgerrecht beschenkt, und noch vieleWege hinzugefügt, uuf denen den Sclaven die Freiheit mit demRömischen Bürgerrecht, welches jetzt nur allein noch Stattfindet, zu Theil werden kann.
Sechster Titel.
Qni et quibus
ex c anssis manumitterenon]) o n s u n f.
(Wer und aus welchen Gründen man nicht freilassen Jccmn.)
Es ist jedoch nicht Jedem, wer da will, [seine Sclaven]freizulassen' erlaubt, denn wer in betrügerischer Absicht gegenseine Gläubiger freilässt, begeht eine nichtige Handlung, weilhier das Aelisch-Sentische Gesetz die Freiheit nicht anerkennt.1. Es steht aber einem zahlungsunfähigen Herrn frei, seinenSclaven testamentarisch mit der Freiheit zum Erben einzusetzen",so dass er frei und zugleich sein einziger und Zwangserbe■wird, wenn nur kein Anderer aus demselben Testament alsErbe auflritt, mag nun ein Anderer überhaupt nicht eingesetzt,oder dafem diess doch geschehen, aus irgend einem Grundenicht Erbe geworden sein. Diess ist durch dasselbe Aelisch-Sentische Gesetz verordnet worden, und mit Recht, denn esmusste für Unbemittelte, deren Erbe kein Anderer werdenwürde, gesorgt werden, dSss sie entweder ihren Sclaven zumZwangserben halten , der ihren Gläubigern Zahlung leistenmusste, oder die Gläubiger, wenn er es nicht that, in dessenNamen die Erbschaft verkaufen konnten , damit <\rm Verstor-benen kein Schimpf geschehe. 2. Dasselbe ist Rechtens, wennein Sclav ohne Freiheit als Erbe eingesetzt wird. Eine vonUns erlassene Constitution hat nämlich, nicht blos Wenn derHerr zahlungsunfähig ist, sondern aus einem neuen Grunde derHumanität im Allgemeinen verordnet, dass aus der schrift-lichen Erbeinsetzung allein die Freiheit für den Sclaven her-vorgehen solle, indem es unwahrscheinlirh ist, dass derjenige,welcher ihn zu seinem Erben erwählt hat, wenn er die Frei-lassung übergeht, den Willen habe, dass er Sclav bleiben sollund | folglich J Niemand,, sein Erbe sei. .3. In betrügerischer