Iststit. L. I. Tit. 5. De libcrtinh. 7
theilnng der Freiheit; denn so lange Jemand Sclav ist, ist er.der Band und Gewalt unterworfen; der Freigelassene aberWird von der Gewalt befreit. Diess ist völkerrechtlichen Ur-sprungs, indem nach dem Naturrccht Jeder frei geboren wird,und Freilassung nicht bekannt war, weil man von der Sclave-rei nichts wusste. Als aber die Sklaverei nach dem Völker-recht aufkam, so erfolgte die Wohltliat der Freilassung, und[obschon] nach dem Naturrecht die Menschen nur mit diesemeinzigen allgemeinen Namen benannt werden, so gab es nunnach dem Völkerrecht drei Arten derselben, Freie, im Gegen-satz zu diesen die Sclaven, und als dritte Art die Freigelasse-nen, welche Sclaven aufgehört hatten zu sein. 1. Die Frei-lassung kann auf mannigfache Art geschehen, entweder nachden kaiserlichen Constitutionen in den geweihten Kirchen, oderdurch feierliche Erklärung'' 1 ), oder in Gegenwart Yon Freun-den, oder durch einen Brief, oder ein Testament, oder jedeandere Art von letztem Willen. Es kann aber auch auf viel-fache andere Arten die Freiheit dem Sclaven zu Theil werden,Welche sowohl durch ältere, als von uns erlassene Constitutio-nen eingeführt sind. 2. Sclaven pflegen von ihren Herreu oftnur im Vorübergehen freigelassen zu werden, z. B. wenn derJ'rätor, der IVoconsul oder Präsident ins Bad oder ins Theatergeht. 3. Der Zustand der Freigelassenen hatte früher (heiUnterabtheilungen, denn sie erlangten bald ei'iie vollkommeneUnd rechtmässige Freiheit und wurden Komische Bürger; baldeine unvollkommene und wurden Latincr nach dem Junisch-Norbanischen Gesetz; bald eine beschränkte und wurden Un-terthanen 5 ) nach dem Aclisch-Sentischen Gesetz. Das traurigeVerhältniss der Unterthanen ist aber schon seit langer Zeit yausser Anwendung gekommen, und der Name der Lalinerkonunt nur noch selten vor. Unsere Gnade, die alles zu ver-bessern und zu vervollkommnen strebt, hat daher in zwei Con-stitutionen diess verändert und den frühem Zustand wiederher-gestellt , weil zu den frühesten Zeiten Borns nur eine einzigennd einfache Art von Freiheit bestand, d. h. diejenige, welcheder Freilasser hatte, aussfer dass der, welcher freigelassenWurde, Freigelassener ward, wenn schon der Freilasser einFreigeborener war. [Das] ' Untcrlhauen| verhältniss| haben Wirdurch diejenige Unserer Constitutionen ganz aufgehoben, welcheunter Unsern Entscheidungen bekannt gemacht worden ist,
4) Tlinh'c.ia, nach von Brock dorff TJebers. des Gaj. §. 38.
5) Dedititii hält von Hrockdorff für unübersetzbar, indessenscheint mir Unterthan passend, freilich nicht in dein Ver-haltniss , worin nach heutigen Staatsbegrilfen der Unterthanzum Hegenten steht.