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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Instit. L. I. Tit. 3. De jure personnrum.

Übereinstimmung' Gebilligte stellt dem Gesetz gleich. 10. Nichtohne Feinheit wurde daher das Hecht iu diese beiden Unter-gattungen getheilt, denn der Ursprung desselben scheint ausder Verfassung zweier' Staaten, der Lacedätnonicr und Athe-nicnser, ausgegangen zu sein; in diesen Staaten war es 80hergebracht, dass die Lacedamonier das ,^ was sie als Gesetzbeobachteten, mehr dem Gediichlniss einprägten, die letzternaber darauf hielten , was in die Gesetze schriftlich aufgenom-men war.

11. Die natürlichen Rechtfgrundsälze, welche gleichmässigbei allen Völkern beobachtet werden und gleichsam von dergöttlichen Vorsehung seihst eingesetzt sind, bleiben ewig die-selben und unveränderlich; diejenigen aber, welche sich jederStaat selbst bildete, pflegen oft thcils durch stillschweigendeEinwilligung des Volks, theils durch spätere Gesetze abgeän-dert zu werden.

12. Das gesammte Recht, welches wir anwenden, beziehtsich entweder auf Personen, auf Sachen oder auf Klagen').Zuerst müssen wir aber von den Personen handeln , denn dieKenntnis* des Rechts würde wenig helfen, woiui mau die Per-sonen, derentwegen es da ist, nicht keuut.

Dritter Titel.Dc jure perso narum.

{Vom Pevsonenrecht.')

Die oberste Eintheilung des Personenrechts ist die, dassalle Menschen entweder Freie oder Sclaven sind. ,1. Freiheit,wovon die Freien benannt werden, ist die natürliche Fähigkeitdessen, was Jedem zu thuu erlaubt ist, sobald er nicht durchGewalt oder ein Recht daran verhindert wird. -2. Sclaverciist aber diejenige völkerrechtliche Einrichtung , vermöge derenein Mensch wider die Natur der Herrschaft eines andern unter-worfen ist. 3. Das Wort Sclav (srrt'iix) kommt daher, dassdie Feldherren die Gefangenen zu verkaufen und dadurch zuerhallen (xcrl'arc) und nicht zu tödten pflegen; sie wurdenauch Handgenoinmene (muneipia) genannt, weil sie vom Feindemit der Hand gefangen werden. 4. Der Sclav wird als sol-

3) Hr. von Brockdorff in der üehers. cl. Gaj. §8. übersetztacliones Klagen und Verbindlichkeiten; ich halteden letztem Zusatz für überflüssig, indem Klage, im Deut-schen , wie actio im Lateinischen , auf der einen Seite einRecht, auf der andern eine Vcrbmdlichkeit au sich schon vor-aussetzt.