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4 Instit. L. I. Ti(. 2. De jure natural!, gentium et c'wili.
Gesetz. Alles dieses umfasst man mit dem Namen, der Con-stitutionen. Allerdings haben einige von diesen nur persönlicheBeziehungen, und dann keine allgemeine Anwendung, weil esder Kaiser selbst nicht will. Denn was er Jemandem auseiner besondern Ursach erlässt, oder wenn er Jemandem eine[ausserordentliche] Strafe auferlegt hat, oder zu Hülfe gekom-men ist, ohne dass diess Kegel sein soll, so beschränkt es sichauf die Person. Andere allgemein lautende Verordnungen hin-gegen verpflichten nnbezwcifelt einen Jeden.
7. Auch die Edicte der Prätoren haben ein bedeutendesGewicht in rechtlicher Hinsicht; wir pflegen diese auch dasWürdenrecht zw nennen, weil diejenigen, welche Würden be-kleiden, d. h. Staatsbeamten, demselben seine Gültigkeit ver-schafften. So erliessen auch die curilischen Aedilen über ge-wisse Angelegenheiten Edicte, und diese machen eine Abihei-lung des YVürdeiirechls aus.
8. Die Gutachten der Rechlsgelehrtcn sind Aussprüche«nd Meinungen derer, denen es erlaubt war, Rechtslehren zuvervollkommnen. Denn in frühern Zeiten waren Einzelne,denen vom Kaiser die Befugniss, Rechtsgutachten zu ertheilen,verliehen war, damit beauftragt, das Recht öffentlich auszule-gen , diese hiessen Rechtsgelehrte. Die Aussprüche und Mei-nungen aller derselben hatten solches Ansehn, dass der Richtervorgeschriebenermasseu von ihrem Gutachten nicht abgehendurfte.
9. Ungeschrieben kam dasjenige Recht auf, welches derGebrauch billigte, deiui das Eanghergebrachle, mit allgemeiner
«I. h. in der Absicht, einen Rechtsgrundsatz allgemein einzu-führen, erlassene Constitutionen; rescripla sind Antworteno<ler Rückschreiben auf Berichte au Behörden oder an Suppli-canten; decreta sind vom Kaiser nach einer solennen Prüfungder Sache in seinem Ministerialrat) gefasste Beschlüsse;mandala sind Instructionen "an Beilfete in den Provinzen.Nun b'uilet aber noch manche Bencimung fast ohne merk-lichen Unterschied statt, als epistolac, für diejenigen Constitu-tionen, die auf «eisen gemacht werden, prineipum ptacita,und statuta im Allgemeinen alle kaiserliche Verordnungen.Conslitiilio, vorzugsweise so genannt, ist eine mit Zuziehungdes Slaalsraths abgefasste Verordnung. Den mannigfachstenUnlerabtheilungen unterliegen die Rescripte; sie wurden ein-getheilt in adnolalionas, an den Rand des Biltschreihens ge-schriebene Resolutionen; rescripta simpllcia, wenn in einerbesondern Urkunde geantwortet wurde, und subnolalioiics,welche die Resolution an das Bude des Billschreibeiis setz-ten. Sanclioiws pragmatlcaa sind an ganze Gemeinden erlas-sene Beschlüsse.
Auch die von den Substantiven gebildeten Verben habenbeibehalten werden müssen.