Instit. L.I. Tit. 2. De jure nutumli, gentium et ciuili. 3
bei den Griechen der herrliche Homer, bei uns Virgil gemeintist. — Das Völkerrecht ist «lein ganzen Menschengeschlechtgemein. Denn durch den Gebrauch und die Notwendigkeithaben sich die Völker gewisse Hechte gebildet; es entstandKrieg, es erfolgte Gefangenschaft und Sclaverci, die dem IN'a-turrecht zuwider sind , nach dem alle Menschen von Anfangan freigeboren wurden. Endlich sind fast alle Contracte völ-kcrrcchllichcu Ursprungs, wie der Kauf, die Miefhe, der Ge-sellschaftscontract, die Niederlegung, das Darlehn, und anderemehr.
3. Unser Recht besteht entweder aus geschriebenem oderungeschriebenem, wie bei den Griechen r,Cjv vo/nov Ol fitvt<yy(>ccrpni. ol äs ayQcttpoi (von den Gesetzen einige geschrie-ben, andere ungeschrieben). Geschriebenes Hecht sind die Ge-setze, die Volksschlüsse und Senafsbeschlüssc, die Befehle derKaiser, die Edicto der Behörden und Gutachten der Rechts-gelehrten. 4. Gesetz heisst dasjenige, was das Komische Volkauf Antrag eines Scnntsbeamten, z. B. eines Consuls, bestimmte,Volksschluss aber, -was die niedere Volksklasse auf Antrageines ihrer Beamten, z. I». eines Tribuns, festsetzte. Das nie-dere Volk unterscheidet sich vom Volk wie die Art von derGattung; mit der Benennung Volk werden alle Bürger be-zeichnet, einschliesslich der l'atricier und Senatoren; unter demliiedern Volk aber werden die Übrigen Bürger ohne dioPatricier und Senatoren verstanden. Wach dem HorlensischeuGesetz fingen aber die Volksschlüsse an, dieselbe Kraft wieGesetze zu haben. 5. Ein Senatsbeschluss ist, was der Senatbeschliesst und verordnet. Denn nachdem das Römische Volkso zahlreich geworden war, dass es schwer hielt, dasselbe,um ein Gesetz zu bestätigen, an einen Ort zusammen zu be-rufen, so schien es angemessen , den Senat anstatt des ganzenVolks zu llalhc zu ziehen« 6. Auch was der Kaiser befiehlt,hat Gesetzeskraft, indem das Volk durch das königliche Ge-setz, welches über deJRi Gewalt gegeben worden ist, demsel-ben und au denselben seine ganze Macht und Gewalt übertra-gen hat. Was also der Kaiser in einem Brief bestimmt, odererkennend beschliesst, oder durch oin Edict*) vorschreibt, ist
*) Dio Benennungen der kaiserlichen Verordnungen, als consti-ititiones, edicia, maudalu, decreta und rescripta, sind, wosie so, dass ihr bestimmter Sinn gemeint ist, vorkommen - ,germanisirt beibehalten worden, denn meist würde dieUeber-setzung mit dein Begriff nicht übereinstimmen. Es mag da-her hier eine kurze Erklärung derselben stehen: COttStHutfonessind Wirkliche, vom Kaiser vermöge seiner gesetzgebendenGewalt erlassene Rechtsbestimmungen und sind eigentlichdie Gattung, welche folgende Arten in sich hegreift: edicia,
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