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2 Instit. LI. Tit. 2. De jure naturall, gentium et clvlll.
aus Grundsätzen des Naturrechts, oder des Völkerrechts, oderdes bürgerlichen Hechts zusammengestellt.
Zweiter Titel.
D e j u r e naturali, gentium et civil i.(Vom JVnturrccht, Völkerrecht und bürgerlichen Recht,)
Naturrecht 1 ) heisst dasjenige, "welches die Natur alle Ge-schöpfe lehrte; denn dieses Hecht ist nicht allein den Men-schen eigenthümlich, sondern allen Thieren, die in der Luft,auf Erden und im Meere entstehen. Hieraus entspringt dieVerbindung des Mannes mit dem Weibe, die wir Ehe nennen,die Erzeugung der Kinder und deren Erziehung; denn wirwissen , dass man die übrigen Geschöpfe dieses Rechts auchfür kundig hält.
1. Das bürgerliche Recht aber wird 3 ) vom Völkerrechtso unterschieden: Alle Nationen, die nach Gesetz und Her-kommen regiert werden , haben theils ein eigenes , (heils einallen Menschen gemeinschaftliches Recht. Demi das Recht,welches sich ein tj/ ii V i ni ui i Volk bildet, ist seinem Staate alleineigenthümlich, und wird als solches bürgerliches Recht genannt,das Recht aber, welches eine natürliche Ursache bei allenMenschen begründet, wird auch bei allen gleichmässig beob-achtet und heisst Völkerrecht, weil es gleichsam alle Völkerbefolgen. So gebraucht nun auch das Römische Volk theilseines eigenen, (heils des allen Menschen gemeinschaftlichenRechts. Wessen Ursprungs und welcher Art die einzelnenLehren seien, werden Wir au seinem Ort vortragen.
2. Das bürgerliche Recht eines jeden Staates wird abernach diesem benannt, z. B. das der Athener; wer die Gesetzedes Draco oder des Solon das bürgerliche Recht der Athenernennen wollte, der würde nicht Unrecht haben; denn so nen-nen wir auch das Recht, dessen sich das Römische Volk be-dient, das bürgerliche Recht der Römer, oder das Recht derOuiriten, dessen sich die Quinten bedienen; denn die Römerheissen Ouiriten vom Ouiriu. So oft wir aber keinen Namenweiter hinzusetzen, wessen Staates es sei, so bezeichnen wirdamit unser Recht, so wie, wenn mau sagt: ,,der Dichter",
i) Natnrrccht und Völkerrecht werden in den Institutionen oftgleichbedeutend gebraucht; Z, B. B. II. T. 1. }. 41.
2) Die Lesart Jus autem ch). a jure gentium ila dlvldlturscheint mir besser als die J. a. c. vel gentium, l. diu., dennvcl bildet keinen Gegensat», auf den es doch hier abgese-hen ist.