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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
Entstehung
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Erstes Buch

der Institutionen des Kaisers Justinian,

Erster Titel.

De juslilia et jure.^^^ {Kon der Gerechtigkeit und dem Recht.)

^JTcrechtigkeit ist der beständige und immerwährende Wille,Jedem sein Recht zukommen zu lassen. 1. Rechlsgelahrtheitist die Kenntniss der göttlichen und menschlichen Dinge, dieWissenschaft des Rechten und des Unrechten,

2. Wach dieser allgemeinen Begriffsbestimmung scheintUns, beim Beginn Unserer Erklärung der Rechtsvorschriften desRömischen Volks, diese am bequemsten auf die Art vorgetra-gen -werden zu können, wenn die einzelnen [Lehren] zuerstauf eine einfache und leichtfassliche Weise, nachher aber erstmit der genauesten und sorgsamsten Auseinandersetzung behan-delt werden; denn wollte man den Geist des Studirenden un-vorbereitet und ohne Vorkenntnisse gleich mit der Masse undMannigfaltigkeit des Stoirs belasten, so würde mau denselbenentweder von diesem Studium abwendig machen, oder ihn«ach langer Mühe, oft vielleicht mit einem Misstrauen [in seineKräfte], das den Jüngling ineistenthcils zurückschreckt, erstspät zu dem Ziele führen, wohin er auf leichterin Wege ge-leitet, ohne grosse Anstrengung und ohne alles Misstrauen frü-her hätte gelangen können.

3. Die Grundsätze des Rechts sind folgende: anständigleben, keinen Andern verletzen, Jedem das Seine zukommenlassen. 4. Das Studium desselben hat zwei HaapttheUe, dasÖffentliche und das Privatrecht. Das öffentliche Recht beziehtsich auf den Römischen Staat; das Privatrecht aber auf denNutzen des Einzelnen. Es soll nur vom Privatrecht die Redesein, welches drei Bestandtheile hat; denn es ist entweder

C'ovp.jur. du. I. 1