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Vorrede zu den Institutionen.
Mann, Unserm Oberhofmeister, Exquästor Unser» kai-serlichen Hofes, sowie dem Theophilus und D orot heus,ebenfalls berühmten Mannern und Unsern Rechtslehrern ,deren Fleiss, Gesetzkunde und Ergebenheit gegen UnsereBefehle allerseits Uns schon aus vielen Beispielen bewährtist, zusammenberufen, und ihnen besonders aufgetragen,unter Unserer Ermächtigung und Unsern Rathschlä'genInstitutionen anzufertigen, damit Ihr die Anfangsgründeder Gesetzkunde nicht aus veralteten Erzählungen, son-dern von der kaiserlichen Majestät erlernen, und sowohlEuere Ohren als Euer Gedächtniss nichts Unnützes undUeberflüssiges, sondern so wie alles ist, vernehmen möge.Was früherhin kaum nach vier Jahren möglich war,nämlich zum Studium der kaiserlichen Constitutionen zugelangen , damit sollt Ihr jetzt gleich anfangen , würdigsolcher Ehre und solchen Glücks befunden, dass sowohlder Anfang wie das Ende des Gesetzunterrichts Euch ausdem Munde Eueres Kaisers zu Theil werde. 4. Nach-dem Wir daher die fünfzig Bücher der Digesten, oderPandecten, worin das ganze alte Recht gesammelt wor-den ist, durch denselben erhabenen Tribonian und andereberühmte und gelehrte Männer haben sammeln lassen,haben Wir jene Institutionen in die folgenden vier Bü-cher theilen lassen, so dass sie die ersten Anfangsgründeder ganzen Rechtswissenschaft bilden. 5. In denselbenist sowohl das kürzlich auseinandergesetzt, was ehedemgalt, als was später durch Ungewohnheit verschwand unddurch die kaiserliche Hülfe wieder ans Licht trat. 6. Wirhaben dieselben, nachdem sie jene obgedachten drei ge-lehrten Männer aus allen Institutionen der Alten, undvorzüglich aus den Commentarien Unseres Gajus sowohlüber die Institutionen, als über die Geschäfte desbürgerlichen Lebens, zusammengesetzt und Uns über-reicht hatten, gelesen und durchgesehen, und ihnen dievolle Kraft Unserer Constitutionen ertheilt.
7. So empfanget denn also diese Unsere Gesetze mitvorzüglichem Fleiss und freudiger Lernlust, und zeigetEuch so unterrichtet, dass Euch die schönste der Hoff-nungen winkt, dereinst, wenn Ihr Euer Studium derGesetze vollendet habt, Unser Reich in den Euch anzu-vertrauenden Aemtern verwalten zu können.
Gegeben zu Constantinopel den 21. November imdritten Consulat des Kaisers Justinian. — 533 —.