V o r r e d c.
XXI
Was die eigenthümlichen Benennungen der RömischenStaatsbeamten anlangt, so kann man auch hier einen Un-terschied machen. Ich glaube, dass man die Regel alsrichtigen Maassstab betrachten kann, dass, wenn entwederin xinsern Staaten ganz entsprechende Beamten mit deut-scher Benennung und somit in der deutschen Sprachewirklich vorhanden sind, oder sich die Bezeichnung inunsere Sprache ohne Nebenbegrifle oder Yerwechselungenübertragen lässt, die Uebersetzung zulässig ist, im entge-gengesetzten Fall aber nicht;.so z.B. kann Consta, Prae-tor, Praefeclus Praclorio, Lcgalvs u. s. w. nicht übersetzt,Wohl aber z. B. Praeses in Präsident verwandelt, und»Assessor, Juridicus und Praefectus Ifrbi u. a. m. übersetztWerden; zu den Uebertragungen letzterer Art gehören auchz. B. Praetor Urbamts und juvegrinus, wo man in Stadt-Prä t o r und F r e ni d e n - P r ä t o r nichts Anstössiges findenwird. Hierin kann auch keine Inconsequenz gerügt wer-den ; denn man forsche nur darüber in unserer Spracheüberhaupt nach, und man wird die angedeutete Regelüberall befolgt finden; wer ein französisches Werk über-setzt, wird so wenig Anstand nelunen z. B. Capitain, Am-bassadeur , Juge de paix und Coloncl zu übersetzen, alsihm z. B. Muirc u. s. w. zu übersetzen nicht einfallenwird.
Die Titelinscriptionen sind lateinisch mit der Ueber-setzung in Klammem, die Inschriften der Fragmente inden Pandecten hingegen, sowie die Ueber- und Unter-schriften der Constitutionen des Codex werden lateinischbeibehalten; dies geschieht aus dem Grunde, weil dieselbenmeist nur für den Juristen von Interesse sind, dem deren
Uebersetzung allein oft unverständlich sein würde.tDie Uebersetzung ist auch mit Anmerkungen beglei-tet ; weil diese jedoch nur in besondern Fällen nöthig wer-