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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Vorrede.

Patron, Servitut u. s. w., so wird zugegeben werden müs-sen, dass liier ein Unterschied zu machen sei; wenn näm-lich auch als Regel angenommen worden ist, die Möglich-keit in der Uebertragung zu versuchen, und selbst unterUmständen neue erlaubte Wörter zu bilden, so musstedoch auf der andern Seite die Uebertragung sowohl denSinn ganz erschöpfen, als auch darauf Rücksicht genom-men werden, dass nicht etwa der Begriff durch das neuzu bildende Wort undeutlicher und dem Nichtjuristen wiedem Juristen unverständlicher wird, als er sein würde,wenn man das lateinische Wort beibehält; so lassen sichdie oben angeführten Worte zwar alle übersetzen, aberdie folgenden: Testament, Contract, Codicill, Stipulation,Condiction u. s. w., sind nicht zu übersetzen, konntenaber theils sehr wohl beibehalten werden, weil sie schonein Bürgerrecht in unserer Sprache gewonnen haben, theilsmuss man sie sogar beibehalten, weil man sie gar nichtübersetzen, sondern nur umschreiben kann.

Einer eigenen Berücksichtigung bedurften ferner solcheStellen, wo lateinische Wörter erklärt werden (z.B. Jn-stit.JlI. 15. [16] pr. I. 3.2. I. 12.6. I. 13. 1. u. s. w.).Diese Stellen konnten mit Beibehaltung der Worte desTextes und allenfalls deren Uebersetzung in Klammern,nur so wiedergegeben werden, wie sie etwa ein Lexiconoder ein etymologisches Wörterbuch geben würde. Da-hingegen mussten altrömische unübersetzbare Formen (wiez. B. Instit. 11. 20. 2.) ganz lateinisch bleiben. Hierherrechne ich aber Ausdrücke, wie z. B. Quod vi aut dam,vli possidclis, utrtibi oder undc vi u. s. w. nicht; dennwas und so viel man sich bei diesen, als Anfangswortenvon für uns verlorenen Sätzen, denken kann, das kannman ebenso gut mit deren wörtlicher Uebersetzung ver-binden.

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