I
Vorrede.
XI
das in sich vereinigen muss, was jene bedingen. Umge-kehrt aber kommt auch die Uebersetzung der Kritik wieder Interpretation häufig zu Hülfe, was ich weniger beiden Institutionen, als dem leichtesten Theile des CorpusJuris, als besonders bei den Pandecten oft Gelegenheitgehabt habe zu erproben. Daher dürfte nicht zu leugnensein, dass eine vollkommene Uebersetzung, die allen An-sprüchen, welche an sie gemacht werden könnten, genügte,die grammatische und Spracherklärung ganz erledigenniüsste. Wie viele Gesetzstellen giebt es ferner nicht,welche ohne die besten Commentarien und Auslegungs-hülfsmittel gar nicht zu verstehen sind, ohne einen grossenZeitaufwand herbeizuführen, nach welchem man immernoch an Scheidewegen steht! Wem sind diese Hülfsmittelalle zugänglich? — Bei einer Uebersetzung ist aber zuerwarten, dass sie alle mit Umsicht benutzt worden sind,und sie gestaltet sich eigentlich als das Resultat aller,neben eigener Forschung und Anschauung des Ueber-setzers. Hierbei ist auch noch zu berücksichtigen, dassdie Commentarien und sonstigen zur Gesetzerklärung vor-handenen Hülfsmittel aus allen Jahrhunderten (die Glosseausgenommen, über welche ich jedoch, hier etwas weite-res zu sagen, überhoben zu sein glaube) immer nur theil-oder stellenweise die Gesetze erklären, dahingegen dieUebersetzung sich auf das Ganze erstreckt; und es giebteine grosse Menge von Stellen, die nie ein Commentatorberührt hat, und welche dennoch einer genauen Auslegungum so bedürftiger sind, je mehr Schwierigkeiten sie dar-bieten. Hiervon habe ich namentlich im H. Theile derPandecten auffallende Beispiele gefunden.
Endlich ist hier noch zu bemerken, wie mancher Gebil-dete sich gern näher mit dem Corpus Juris bekannt machenwürde, und es wünscht, der gerade nicht lateinisch ver-