XII
Vorrede.
steht; ja, der selbst wenn er der lateinischen Sprachemächtig ist, um die Classiker mit Gcnuss und Gewinn zuverstehen, schon deswegen nicht im Stande ist, das C. J.mit Belehrung und Vergnügen zu lesen, weil er die Ei-gentümlichkeit der Sprache desselben nicht nur nichtkennt, sondern wegen der Masse der ihm aufstossendenbesondern Atisdrücke, Worte und Redensarten, ohne Jahrelanges Studium der Rechtswissenschaft es nimmermehrdahin bringen wird.
Und dennoch ist es ein Schatz nicht für den Juristenallein, sondern auch für den Sprachforscher, Geschichts-forscher und Philosophen, und in diesen Beziehungen nochlange nicht erschöpft; denn wer das C. J. studiert, be-schäftigt sich meist damit aus andern Gründen, als umAusbeute in jener Rücksicht zu gewinnen, und wer diesesucht, greift selten zum C. J., selbst wenn er der Sprachemächtig ist.
2. Wo das C. J. zur unmittelbaren Anwendung kommt,ist freilich der Urtext unentbehrlich, allein wir kommenhier doch auf den Hauptzweck, das Verstehen, zurück,und hier gilt ganz das vorher schon Gesagte wieder. ImGegentheil wird gerade hier eine gute Uebersetzung nebendem Urtext ihren Nutzen am ersten bewähren. Uenn wiemancher practische Jurist, der Jahre lang im bewegtenGeschäftsleben sich getummelt hat, dass ihm zum fernemStudium der lateinischen Sprache keine Zeit übrig geblic-hen ist, und denn doch zuweilen zum C. J. greifen muss,wünscht nicht, um ganz sicher zu gehen, eine gute Ueber-setzung? Es ist nicht möglich, von jedem Juristen zuverlangen, dass er in seinem fünfzigsten und sechzigstenJahre der lateinischen Sprache noch so mächtig sein solle,als er es vielleicht im zwanzigsten gewesen ist; es vergisstsich wenigstens vieles Einzelne, Antiquitäten,, rechtsge-