Vorrede.
Ohne die grösste und innigste Ueberzeugung von demso vielfachen als grossen Nutzen, den eine Uebersetzungdes Corpus Juris gewähren kann, würde es mir nie ein-gefallen sein, den Plan zu einer solchen zu fassen undzu entwerfen, und die Arbeit anfänglich allein zu hegin-nen. Allein meine Ueberzeugung gewann nach dem Be-ginn der Arbeit erst recht den wahren Grund, und ichmuss gestehen, dass, wiewohl ich an dem Gewinn für dieWissenschaft, welcher durch eine Uebersetzung hervor-gebracht werden kann, nie auch nur einen Augenblickgezweifelt halte, ich denselben doch erst, nachdem ichmehrere Bücher der Pandecten übersetzt und überarbeitethatte, recht eigentlich kennen lernte. Ich werde daherdie obigen Einwürfe zu beantworten, daran aber die Dar-legung des Nutzens einer Uebersetzung zu knüpfen suchen.
1. Allerdings soll Jeder, der das Corpus Juris vonAmts- und PfJichtswegen zu lesen hat, d. h. jeder Jurist,der Ursprache in soweit mächtig sein, dass er es ohneUebersetzung versteht, allein mit dem Lcsensollen steht esgerade so, wie mit dem Verstehensollen; das Eine so we-nig wie das Andere lässt sich bei mannigfachen andernbequemen Hülfsmitteln erzwingen, und ich glaube nichtzu übertreiben, wenn ich behaupte, dass Viele derer, die»ich Juristen nennen, nicht mehr fähig; sind, im CorpusJuris zu lesen. Sollte der erste Einwurf Grund haben,so könnte man sogar fortfolgern, dass jedes Handbuch desCivilrechts überflüssig wäre, und doch wird dies Nieman-dem einfallen. Allein es lassen sich demselben noch vieltriftigere Gründe entgegenstellen. Wie nötliig Kritik, wieunentbehrlich die Kunst der Interpretation sei, ist nichtnöthig, zu erwähnen, und worauf arbeiten beide hin?Nur auf das richtige Verstehen. — Eine gelungene Ueber-setzung kann daher nur das Resultat beider sein, weil sie