Vorrede.
IX
sehen würde, wenn er noch einige Mitredactoren nebenmir gewinnen wollte, indem dies nicht nur für das ganzeUnternehmen von grösserm Vortheil sein würde, sondernauch zu demselben die Thätigkeit eines Redacteurs, beieinem nur einigermaassen schnellen Fortschreiten, zu sehruud mehr in Anspruch genommen werden würde, als ichsie zusagen könnte'.
Es ward hierauf von mir der Plan der Ucbersetzungentworfen, um an die Mitarbeiter vertheilt zu werden, unddie Institutionen mit dem ersten Bucbe der Pandecten,beides von mir übersetzt, zum Erscheinen bestimmt. DerHr. Verleger war unterdessen mit den beiden Hrn. Pro-fessoren Dr. Otto und Dr. Bruno Schilling in Leip-zig in Verbindung getreten und hatte sich der thätigenMitwirkung beider versichert, worauf von uns dreien dieRedaction übernommen worden ist.
So hat nun ein Unternehmen begonnen, welches, ab-gesehen sogar von dessen Ausführung, gleich von Anfangan einer sehr verschiedenfachen Beurtbeilung unterworfensein wird, welche wohl gar auf die Extreme verfallendürfte, indem Vielen eine Uebersetzung der JustinianeischenRechtsbiicher eben so überflüssig als Andern willkommenscheinen möchte. Im Folgenden will ich daher zuvörderstdiejenigen Gründe, welcbe für und.wider eine Uebersetzungstreiten, kürzlich zu entwickeln suchen.
Die Hauptcinwürfe gegen die Uebersetzung, welchegemacht werden könnten, dürften etwa folgende sein:dass, wer das Corpus Juris zu lesen habe, der Ursprachesoweit mächtig sein müsse, um es zu verstehen; dass dieunmittelbare und directe Anwendung desselben nur in derUrsprache geschehen könne; dass eine Uebersetzung vomStudium der Quollen abhalten werde; dass eine Ueber-setzung, die Vollkommenes leiste, unmöglich sei.