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[2] (1916) Kommentar. Hälfte 1
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XXXVIII. Verfahren beim Gottesurteil. 201

Verzeichnis der Hss. der Stadtbibliothek zu TrierVI. Heft 1910 S. 142. Bl. 1 bis 50 ist das Elucidariumdes Iionorius (MSL 172, 1109f.) und nicht GuilelmusCoventriensis und Bl. 1 bis 50 stammt nicht aus dem14. Jhdt., wie dort angegeben ist, sondern aus dem12.\13>) Erst der angebundene Bl. 51 beginnendeTeil stammt aus dem 14. Jhdt.

Literatur: F.J. Mone Zs. f. d. Geschichte des Ober-rheins 1 (1850) 42f. K. Zeumer MG. Leg. sect. VFormulae S. 628f.

Aeusserlichkeiten des hslichen Textes: Der Text

fortlaufend geschrieben, ohne Absätze.

Akzente: Fehlen.

Interpunktion: Satz- und Zitatanfang wird durchMajuskel gekennzeichnet. Der Punkt ist das Zeichenfür Satzschluß und kleinere syntaktifche Einschnitte.

Quellenfrage: Siehe Erläuterungen.

Heimat: Oberdeutschland. Bayrifch?

Literarisches: Aeltesles bis jetzt bekanntes Ordalmit deutschen Formeln.

Erläuterungen: Am nächsten verwandt mit diefemOrdal ist das St. Florianer, welches A. Franz, Bene-diktionen II 369 f. veröffentlicht hat und Iudiciumferuentis in der Hs. bezeichnet ist.*)

4 Die vollständige Oratio im St. Florianer Ordal.Da, quesumus, omnipotens deus, sie nos gratiam tuampromereri, ut nostros corrigamus excessus; sie confitentibusfelaxare peccata, ut coerceamus in suis prauitatibusobstinatos. Dieselbe Oratio im Sacrament. Gelasianum(L. A. Muratori I 694) und bei M. Gerbert I 188.5 = Js. 55,6 f. = St. Florian. 8 Ps. 16,8 = St.Florian und Ps. 89,1 (St. Florian dagegen Ps. 129,1). 9 Ein ganz ungenaues Zitat. Es handelt sich nicht

l ) Abgesehen von späteren Einträgen, wie das zu Nr. XXXIIS. 189 zitierte Gebet Agne dei.

a ) Franz fügt ferri igne nach Iudicium ein, vielleicht mitUnrecht. Vielleicht sollte der Ordo sowohl für die Heisseisen-probe wie für die Heisswasserprobe gelten und der Priesterhatte die der Lage entsprechenden Worte einzusetzen.