1 68 XXIX. Gebete und Benecliktionen von Muri.
Vgl. Z. 172. — 287 fegine din vom Standpunkt desVerfassers aus. — 291—314. Ausgesprochene Gesetz-einteilung mit Einschub des Paternosters. — 308. DieAnrufung Mose beweist die Zusammengehörigkeit von270 — 90 und 291 — 614. Es wird sich demnach 271um den Lobgesang Mose handeln.
315-328 = XXXIII 29—44. Das Stück ist viel-leicht im Gebetbuch von Muri als Anhang zu 270bis 314 zu betrachten. Lieber die Almosenspendenbei der Messe s- A. Franz die Messe 254 f.; 265;271 f.; 283; 291. — 320 waglichen = wachlichenXXXIII 34. — 327 = Joh. 14,27.
328 —460. Es fragt sich, ob man diesen Komplexvoneinander trennen darf. Es handelt sich offenbar umeine Messe, die der Seele eines verstorbenen Freundesim Fegfeuer helfen soll. Solche Messen und Fürbittenkonnte der Priester auch für sich selbst oder einennoch lebenden Menschen halten (vgl. A. Franz l. c.256). Beide Möglichkeiten sind in der Almosenan-'Weisung, XXXIII 45 f., die wahrscheinlich in Verbin-dung mit solchen Seelmessen gedacht ist, vorgesehenund es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass XXIX 329nach Swer die Worte finir oder ausgelassen sind, seies aus Versehen oder in Hinblick auf den nicht-priesterlichen Besitzer des Gebetbuches. Handelt es sichaber um ein Formular, das man auch für sich selbst an-wenden konnte, dann ist nichts natürlicher, als dass derBittende beichtet und Bussgebete spricht. Vgl. Sacra-mentar. Fuldense 2375 — 93. Aber selbst wenn er dasFormular für einen anderen anwendet, so wird dieBitte um so wirkungsvoller sein, wenn der Bittende sichvorher durch die Beichte gereinigt hat. Für die An-sicht, dass der ganze Abschnitt nicht zu trennen ist,spricht auch 358. Begänne ein neues, selbständigesStück, so würde es kaum mit Nv, sondern mit Swenneoder So du etc. (vgl. Z. 181) eingeleitet werden. Dassden Gebeten eine gewisse Selbständigkeit zukommt,soll damit nicht geleugnet werden; das gilt aber fürjedes Gebet. Zur Bekräftigung der vorgetragenen An-sicht lasse ich noch die liturgischen Angaben folgen,welche im Cgm. 73 (13\14. Jhdt.) für den Gebrauch