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2 (1899) Praktische Unterrichtslehre für Seminaristen und Volksschullehrer : [mit Katholischer Katechetik]
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1. Der Unterricht in der Geographie.

Thätigkeit; ohne Kenntnis aber des Raumes, in dem der Menschlebt, und der bürgerlichen und staatlichen Verhältnisse, inwelchen und auf welche zu wirken er bestimmt ist, ist einsegensreiches Wirken nicht möglich.

2. Jeder Unterricht hat auf Anschauung zu basieren; dennsie ist das Fundament aller Erkenntnis; nur da aber ist eineanschauliche Gestaltung des geographischen Unterrichts mög-lich, wo er sich an die Heimat anlehnt; denn sie liefert durchunmittelbare Wahrnehmung die oro- und hydrographischenGrundbegriffe, die Elemente der Klimatologie und Produkten-kunde, das Wesentliche der ethnographischen, bürgerlichen,wirtschaftlichen Verhältnisse u. s. w.

3. Eine gründliche, allseitige, auf Anschauung gegründeteBelehrung über die heimatlichen Verhältnisse ist auch die besteVorschule für den eigentlichen geographischen Unterricht. Erstdurch die Heimatkunde erfährt der geographische Unterrichtgewifsermafsen seine Beseelung; nur durch sie wird der Schülerbefähigt, die im eigentlichen geographischen Unterrichte auf-tretenden Begriffe wirklich zu verstehen.

5. Die Heimatkunde schafft für die geographischen Formenund Erscheinungen fremder Gebiete feste Mafse und Ver-gleichungspun kte.

6. Nur die Heimatkunde gibt die Möglichkeit an die Hand,die bildliche Darstellung eines bekannten Raumes entstehenzu lassen und so überhaupt das Kartenverständnis anzubahnen.

7. Die Heimatkunde gibt die reichste Gelegenheit, die*Beobachtungsgabe anzuregen, den Verstand zu schärfen undden Sinn für die Schönheiten der Natur zu wecken.

Lehrstoff. Da die Heimatkunde den gemeinsamen Stammfür die drei später selbständig auftretenden Unterrichtszweige:Erdkunde, Naturkunde und Geschichte bildet, so hat sie nichtblofs die geographischen, sondern ebenso auch die geschicht-lichen und naturkundlichen Verhältnisse der Heimat in denKreis der Besprechung zu ziehen.

Die wichtigsten der in ihr zur Behandlung gelangenden Materiensind folgende: Schulzimmer, Schulhaus, Schulgrundstück, Wohnortund dessen bedeutendste Gebäude, Strafsen und Plätze; Bewohner,(Zahl, Abstammung, Sprache, Religion, Beschäftigungen; bürgerliche,