§ 39. III. Methode des Anschauungsunterrichtes.
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c) Die Sprachbildung ist so zu pflegen, dafs diesprachliche Darstellung des Schülers zum Mals-stabe des erworbenen Wissens wird.
Der sprachliche Ausdruck ist anfangs sehr einfach und schreiteterst nach und nach zu umfangreicheren und schwierigeren Sätzen fort;doch mufs man schon vom Beginne an sprachliche Einförmigkeitvermeiden. Es ist ein übles Zeichen für die geistige Regsamkeit und diesprachliche Schulung einer Klasse, wenn nach wochen- und monate-langeni Unterricht noch Reihen von Sätzen mit dem Ausdruck »Dasist . . .« beginnen, oder ganze Beschreibungen in nackten Sätzen gehaltensind, deren Aussage ein Eigenschaftswort ist. Sobald der Gang desSchreiblesens es zuläfst, wird der Lehrer durch Anschreiben von Merk-wörtern an der Schultafel das Behalten und Zusammenfassen des Stoffeserleichtern und die orthographische Auffassung der Wortbilder unterstützen.
d) Phantasie und Gemüt werden durch Hinzu-fügung poetischer Stoffe zum Sachunterricht ge-bildet. (Siehe die Lehrproben!)
e) Die Selbsttätigkeit des Schülers werde beiallenünterrichtsgeschäften rege gehalten! (Jüttiug.)
3. Im einzelnen ist noch folgendes zu beachten:
a) Beim beschreibenden Anschauungsunterricht wirdder Gegenstand vorgezeigt, wohl auch zerlegt und nach seinenTeilen besprochen. Das Ergebnis der Besprechung wird zusammen-gefafst, hierauf mit Verwandtem und früher Gelerntem verbundenund das erworbene Wissen vielseitig angewendet. Hiedurch ent-steht eine Gliederung des Unterrichtes in Anschauen, Denkenund Anwenden. (Vgl. § 25.)
Die Lehrform ist gemischt und setzt sich zusammen ausVormachen, -zeigen, -sprechen, Vortragen und aus fragender Ent-wickelung. Lehrer und Schüler stehen dabei im Wechselverkehr.Die Unterrichtsform ist also mit anderen Worten das anschau-liche Lehrgespräch.
b) Der erzählende (sittliche) Anschauungsunterrichtist nach Lehrgang und Lehrform der Behandlung erzählender Lese-stücke (§ 50, 2) sehr ähnlich; nur tritt beim Anschauungsunterrichtean die Stelle der lesenden Darbietung und Vertiefung der freiemündliche Verkehr.
c) Über das Vorzeigen, Erzählen, Beschreiben, Ent-wickeln und Anwenden ist in den §§ 26 und 27 des allgemeinenTeiles das Nötige enthalten. Eine sehr naheliegende Anwendungdes Gelernten besteht in seiner Verbindung mit dem Inhalte des