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2 (1899) Praktische Unterrichtslehre für Seminaristen und Volksschullehrer : [mit Katholischer Katechetik]
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A. U. Schulkunde.

behörde (Bezirksamt) und dem Distriktsschulinspektor. Sieist mit der Beaufsichtigung und Visitation der Schulen desDistriktes, mit der Überwachung des Lehrpersonals, der Ver-tretung der Rechte aller Schulinteressenten etc. beauftragt. Inden unmittelbaren Städten (r. d. Rh.) ist die Stadtschul-kommission Distriktsschulbehörde, der StadtschulreferentDistriktsinspektor. In etlichen Städten hat man Fachmännerals Stadtschulreferenten (Schulräte) aufgestellt und ihnen gleich-zeitig das Amt eines Stadtschulkommissärs, Bezirksschul-inspektors etc. übertragen.

Die Ortsschulbehörde, im diesseitigen Bayern Lokal-schulinspektion (in den unmittelbaren Städten Bezirks-schulinspektion), in der Pfalz Ortsschulkommission ge-nannt, hat die inneren und äufseren Angelegenheiten der ört-lichen Volksschulen zu ordnen. Der Lehrer steht disziplinarunter dem Lokal- und dem Distriktsschulinspektor, welcheGeistliche und mit der technischen Schulleitimg betraut sind,während in äufseren Angelegenheiten der Orts- und Distrikts-polizeibehörde die Initiative gebührt.

Hilfsmittel: Böhm, J., Die Organisation der Volksschule. Nörd-lingen, 1875. Englmann, Das bayerische Volksschurwesen. 4. Aufl.von Stingl, Dr. E., München, 1897. Königlich allerhöchsteVerordnung: Die Bildung der Schullehrer in Bayern betr. 1866.Kittel, Dr. Aug., Das Wissensnötigste aus der Volksschulordnung desKönigreichs Bayern. Speyer, 1876. Ministerialblatt für Kirchen-und Schulangelegenheiten. München.